Schadensfeststellung bei der Übergabe: Foto, Schadensanzeige und Fristen

Bei äußerlich erkennbaren Schäden muss die Anzeige spätestens bei Ablieferung erfolgen, bei nicht erkennbaren Schäden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung (§ 438 Abs. 1 und 2 HGB); bei Überschreitung der Lieferfrist erlöschen Ansprüche ohne Anzeige innerhalb von einundzwanzig Tagen (§ 438 Abs. 3 HGB). Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt Art. 30 CMR, dort sind bei der Sieben-Tage-Frist Sonntage und Feiertage ausgenommen. Ohne Anzeige wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Ein Foto stützt die Anzeige, ersetzt sie nicht — und ein einzelnes Foto ohne Vergleichsaufnahme sagt nichts darüber, wann der Schaden entstanden ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) · legislation.gov.uk (amtlicher Gesetzesdienst des Vereinigten Königreichs). Daten zuletzt aktualisiert: .

Wie lange habe ich Zeit, einen Schaden anzuzeigen?

Was passiert, wenn ich nichts anzeige?

Was beweist ein Foto — und was beweist es nicht?

Welche Aufnahmen gehören in eine verwertbare Übergabedokumentation?

Reicht das Foto, oder brauche ich eine gemeinsame Feststellung?

Wie hoch ist die Haftung, und wann greift die Grenze?

Wann verjähren die Ansprüche?

Verkehrshaftungsversicherung oder Warentransportversicherung?

Was kann dieses Werkzeug — und was nicht?

Wie macht Logistivo das im Produkt — und was macht es nicht?

Was dieses Werkzeug nicht kann

Quelle

Häufig gestellte Fragen

Genügt eine E-Mail als Schadensanzeige?

Für die Anzeige nach der Ablieferung verlangt § 438 Abs. 4 HGB Textform, und eine E-Mail erfüllt diese. Nach demselben Absatz genügt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung, der Zugang ist dafür nicht maßgeblich. Bewahren Sie den Absendenachweis auf. Im CMR-Verkehr verlangt Art. 30 Abs. 1 für den äußerlich nicht erkennbaren Schaden Schriftform.

Warum unterscheiden sich die Sieben-Tage-Fristen von HGB und CMR?

Art. 30 Abs. 1 CMR nimmt Sonntage und Feiertage ausdrücklich aus, § 438 Abs. 2 HGB nicht. Zusätzlich zählt nach Art. 30 Abs. 4 CMR der Tag der Ablieferung nicht mit. Bei derselben Sendung können Inlands- und Auslandsteil deshalb auf verschiedene Endtage laufen; die kürzere Frist ist der sichere Maßstab.

Kann ein einzelnes Foto zeigen, wer den Schaden verursacht hat?

Nein. Der Zeitpunkt lässt sich nur durch den Vergleich mit einer früheren Aufnahme aus demselben Blickwinkel eingrenzen. Fehlt die Referenz, wirkt jeder Kratzer neu. Deshalb blendet der Scanner auf dieser Seite über jedem Ergebnis den Vorbehalt ein und ordnet niemals Verantwortung zu.

Warum liegt die Entschädigung unter meinem Rechnungswert?

§ 431 Abs. 1 HGB und Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzen die Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht; die Umrechnung erfolgt nach § 431 Abs. 4 HGB nach dem Kurs am Tag der Übernahme oder einem vereinbarten Stichtag. Die Grenze beißt, sobald die Ware je Kilogramm mehr wert ist. Vertragliche Auswege sind die Wertdeklaration nach Art. 24 CMR und das besondere Lieferinteresse nach Art. 26 CMR.

Hemmt eine Schadensanzeige die Verjährung?

§ 439 Abs. 3 HGB hemmt die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der Ersatzansprüche erhoben werden, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer die Erfüllung ablehnt. Die Regelverjährung beträgt nach Abs. 1 ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre.

Reicht meine Verkehrshaftungsversicherung für die Ladung?

Sie zahlt nur, was der Frachtführer rechtlich schuldet, und bleibt an die Haftungsgrenze gebunden; § 7a GüKG schreibt dafür eine Mindestversicherungssumme von 600.000 Euro je Schadensereignis vor. Greift eine Entlastung nach Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 4 CMR, zahlt sie nicht. Den Warenwert deckt nur eine Warentransportversicherung.

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