Schadensfeststellung bei der Übergabe: Foto, Schadensanzeige und Fristen
Bei äußerlich erkennbaren Schäden muss die Anzeige spätestens bei Ablieferung erfolgen, bei nicht erkennbaren Schäden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung (§ 438 Abs. 1 und 2 HGB); bei Überschreitung der Lieferfrist erlöschen Ansprüche ohne Anzeige innerhalb von einundzwanzig Tagen (§ 438 Abs. 3 HGB). Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt Art. 30 CMR, dort sind bei der Sieben-Tage-Frist Sonntage und Feiertage ausgenommen. Ohne Anzeige wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Ein Foto stützt die Anzeige, ersetzt sie nicht — und ein einzelnes Foto ohne Vergleichsaufnahme sagt nichts darüber, wann der Schaden entstanden ist.
Quelle: Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) · legislation.gov.uk (amtlicher Gesetzesdienst des Vereinigten Königreichs).
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Das Übergabefoto ist der billigste Beweis im Schadenfall und der am häufigsten überschätzte. Falsch läuft selten die Zahl der Aufnahmen, sondern die Annahme, das Foto erledige eine Aufgabe, die es nicht erledigen kann. Nachfolgend die Fristen, die mit der Ablieferung zu laufen beginnen, die Beweisgrenzen einer Aufnahme und der Aufbau einer verwertbaren Übergabedokumentation — aus den Gesetzestexten selbst.
Das Werkzeug auf dieser Seite liest ein Foto und listet auf, was darauf sichtbar ist: Bereich, Art, Schwere. Wann der Schaden entstanden ist und wer dafür einzustehen hat, kann es nicht sagen; warum, steht weiter unten.
Wie lange habe ich Zeit, einen Schaden anzuzeigen?
Zwei Regelwerke, fast gleicher Aufbau, ein entscheidender Unterschied.
Äußerlich erkennbarer Schaden — Inland (§ 438 HGB): Anzeige spätestens bei Ablieferung, sonst Vermutung vollständiger und unbeschädigter Ablieferung (Abs. 1) | Grenzüberschreitend (Art. 30 CMR): Vorbehalt spätestens im Zeitpunkt der Ablieferung (Art. 30 Abs. 1)
Äußerlich nicht erkennbarer Schaden — Inland (§ 438 HGB): Sieben Tage nach Ablieferung (Abs. 2) — ohne Ausnahme für Sonn- und Feiertage | Grenzüberschreitend (Art. 30 CMR): Sieben Tage, Sonntage und Feiertage ausgenommen, und schriftlich (Art. 30 Abs. 1)
Lieferfristüberschreitung — Inland (§ 438 HGB): Ansprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen angezeigt (Abs. 3) | Grenzüberschreitend (Art. 30 CMR): Kein Schadenersatz ohne schriftlichen Vorbehalt innerhalb von einundzwanzig Tagen (Art. 30 Abs. 3)
Form — Inland (§ 438 HGB): Anzeige nach Ablieferung in Textform; rechtzeitige Absendung genügt (Abs. 4) | Grenzüberschreitend (Art. 30 CMR): Schriftform ausdrücklich für den nicht erkennbaren Schaden (Art. 30 Abs. 1)
Fristberechnung — Inland (§ 438 HGB): Keine gesonderte Regel im Wortlaut | Grenzüberschreitend (Art. 30 CMR): Tag der Ablieferung, der Überprüfung bzw. der Bereitstellung zählt nicht mit (Art. 30 Abs. 4)
Drei Punkte, die in der Praxis Geld kosten:
Die Ausnahme für Sonn- und Feiertage steht nur in der CMR — § 438 Abs. 2 HGB kennt sie nicht. Bei einer Freitagsablieferung können Inlands- und Auslandsteil derselben Sendung auf unterschiedliche Endtage laufen.
Textform heißt Textform, nicht Schriftform — § 438 Abs. 4 HGB verlangt für die Anzeige nach Ablieferung Textform — eine E-Mail genügt — und stellt klar: "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." Der Zugang beim Frachtführer ist für die Fristwahrung also nicht maßgeblich; der Absendenachweis schon.
Bei Ablieferung selbst ist die Anzeige formfrei — Die Textform gilt ausdrücklich für die Anzeige nach Ablieferung. Praktisch bleibt das trotzdem eine Beweisfrage: Vermerken Sie den Vorbehalt auf dem Frachtbrief oder Ablieferbeleg, lassen Sie gegenzeichnen und fotografieren Sie das gegengezeichnete Exemplar.
Was passiert, wenn ich nichts anzeige?
Die Rechtsfolgen sind zweigeteilt, und die Zweiteilung wird regelmäßig übersehen.
Verlust und Beschädigung: Vermutung, kein Anspruchsverlust. § 438 Abs. 1 HGB: "so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist." Nach Abs. 2 gilt das auch für den äußerlich nicht erkennbaren Schaden, der nicht binnen sieben Tagen angezeigt wurde. Der Anspruch ist damit nicht weg — die Beweislast liegt aber bei Ihnen.
Lieferfrist: echtes Erlöschen. § 438 Abs. 3 HGB: "Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen", wenn der Empfänger nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen anzeigt. Hier gibt es nichts mehr zu widerlegen.
Anzeigeberechtigt ist nach Abs. 1 sowohl der Empfänger als auch der Absender.
Am Beladeende wirkt die Spiegelregel zugunsten des Frachtführers. Nach Art. 8 Abs. 1 CMR prüft der Frachtführer bei der Übernahme die Anzahl der Frachtstücke, ihre Zeichen und Nummern sowie den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung; fehlen ihm angemessene Mittel zur Prüfung, trägt er nach Abs. 2 begründete Vorbehalte ein, die den Absender nur binden, wenn er sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat. Ohne Vorbehalt greift die Vermutung des Art. 9 Abs. 2 CMR: Gut und Verpackung waren bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand, Anzahl, Zeichen und Nummern stimmten mit dem Frachtbrief überein.
Das Beladefoto ist also das Dokument des Frachtführers, das Ablieferfoto das des Ladungsinteressenten. Beide gehören in dieselbe Akte.
Was beweist ein Foto — und was beweist es nicht?
Prozessual ist das Foto Gegenstand des Augenscheins. § 371 Abs. 1 ZPO: "Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten." Was das Gericht daraus schließt, ist Beweiswürdigung — das Foto ist keine Urkunde und trägt keine gesetzliche Vermutung in sich.
Den sichtbaren Zustand dieser Fläche in diesem Moment — Das Foto zeigt nicht: Wann der Schaden entstanden ist, wenn keine frühere Vergleichsaufnahme existiert
Kennzeichen, Container- oder Aufliegernummer, sofern lesbar — Das Foto zeigt nicht: Wer ihn verursacht hat oder in wessen Obhut er entstand
Vorhandensein und Nummer des Verschlusses (Siegel) — Das Foto zeigt nicht: Schäden unter der Verpackung, im Karton, in der Ladung
Lage und, mit Maßstabsobjekt, ungefähre Größe — Das Foto zeigt nicht: Ob Verladung, Ladungssicherung oder Beförderung ursächlich war
Wie viele Packstücke oder Paletten betroffen sind — Das Foto zeigt nicht: Reparaturkosten oder Minderwert
Die harte Grenze ist die Zeit. Ob ein Kratzer neu ist, lässt sich nur gegen eine frühere Aufnahme aus demselben Blickwinkel beurteilen. Ohne diese Referenz wirkt jeder Kratzer neu, und die Rechnung landet bei der falschen Partei. Das Werkzeug auf dieser Seite blendet diesen Vorbehalt über jedem Ergebnis ein; er lässt sich nicht ausblenden.
Was eine Fotoakte schwächt: eine einzige Aufnahme ohne Identitätsfoto; Detailaufnahmen ohne Übersichtsaufnahme; Bilder aus der Galerie, deren Aufnahmezeitpunkt nicht belegbar ist; starke Komprimierung, die Haarrisse verschluckt; und Zeit- und Ortsangaben des Geräts, die behauptete Daten sind und kein qualifizierter Zeitstempel.
Welche Aufnahmen gehören in eine verwertbare Übergabedokumentation?
Die Reihenfolge ist Teil des Beweises: erst Identität, dann Gesamtansicht, zuletzt Detail.
Kennzeichen, Container- oder Aufliegernummer, lesbar — Zweck: Verknüpft die Akte mit der Einheit | Wenn sie fehlt: Alle übrigen Bilder beantworten die Frage "welches Fahrzeug" nicht
Vier Eckaufnahmen (vorn links, hinten links, hinten rechts, vorn rechts) — Zweck: Alle Seitenflächen und die Einheit als Ganzes | Wenn sie fehlt: Für eine später als schadenfrei behauptete Fläche fehlt der Gegenbeweis
Hecktüren geschlossen, Siegel im Detail mit lesbarer Nummer — Zweck: Unversehrtheit des Verschlusses | Wenn sie fehlt: Der Einwand "nach der Beladung geöffnet" bleibt offen
Zu jedem Schaden zuerst Übersicht, dann Detail — Zweck: Das Detail bezieht seine Lage aus der Übersicht | Wenn sie fehlt: Die Detailaufnahme belegt nicht "an dieser Einheit"
Maßstab im Detailbild (Bandmaß, Hand, Standardobjekt) — Zweck: Nimmt der Größendiskussion die Grundlage | Wenn sie fehlt: "Leichter Kratzer" gegen "tiefe Delle" bleibt strittig
Dach und Unterboden bzw. Palettenfuß — Zweck: Die am leichtesten übersprungenen Flächen | Wenn sie fehlt: Später auftretende Schäden lassen sich nicht abgrenzen
Bereifung und Königszapfen/Kupplung — Zweck: Die bei Obhutswechseln am häufigsten strittigen Bauteile | Wenn sie fehlt: Für spätere Defekte fehlt die Ausgangslage
Innenraum leer vor der Beladung, danach beladen — Zweck: Nässe, Löcher, Lichteinfall, Zustand der Stauung | Wenn sie fehlt: Nässeschaden und Staufehler sind nicht trennbar
Zwei Regeln wiegen schwerer als die Liste. Erstens: bei jeder Kontrolle dieselben Blickwinkel — ein Vergleich ist nur Winkel gegen Winkel möglich. Zweitens: beide Seiten fotografieren gleichzeitig; eine einseitige Akte schließt das Gegenargument nicht.
Reicht das Foto, oder brauche ich eine gemeinsame Feststellung?
Die gemeinsame Feststellung ist stärker als jeder Bilderstapel. Art. 30 Abs. 2 CMR: Ist der Zustand des Gutes von Empfänger und Frachtführer ordnungsgemäß gemeinsam überprüft worden, ist ein Gegenbeweis nur für den äußerlich nicht erkennbaren Schaden zulässig — und nur, wenn der Empfänger innerhalb von sieben Tagen nach der Überprüfung, Sonntage und Feiertage ausgenommen, schriftlich Vorbehalte erklärt hat. Art. 30 Abs. 5 verpflichtet beide Seiten, einander "jede angemessene Erleichterung" für die erforderlichen Untersuchungen und Überprüfungen zu gewähren.
In ein brauchbares Schadenprotokoll gehören: Datum, Uhrzeit, Ort; Fahrzeug-, Auflieger- oder Containernummer und Siegelnummer; Frachtbriefbezug und Abgleich mit den Angaben, die Art. 6 Abs. 1 CMR im Frachtbrief verlangt (Anzahl der Frachtstücke, Zeichen und Nummern, Rohgewicht); eine positionsweise Beschreibung des Schadens mit ungefährem Umfang; die Zahl der Aufnahmen und ihr Ablageort; Namen, Funktion und Unterschriften der Anwesenden, samt Vermerk, wenn eine Seite die Unterschrift verweigert.
Wie hoch ist die Haftung, und wann greift die Grenze?
Verlust/Beschädigung — Inland (HGB): 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts (§ 431 Abs. 1) | Grenzüberschreitend (CMR): 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht des Fehlbetrags (Art. 23 Abs. 3)
Teilentwertung — Inland (HGB): Bei vollständiger Entwertung die gesamte Sendung, sonst nur der betroffene Teil (§ 431 Abs. 2) | Grenzüberschreitend (CMR): Bei Teilbeschädigung nur der wertgeminderte Teil (Art. 25)
Nebenkosten — Inland (HGB): — | Grenzüberschreitend (CMR): Fracht, Zölle und sonstige Kosten der Beförderung werden erstattet, "but no further damages shall be payable" (Art. 23 Abs. 4)
Durchbrechung der Grenze — Inland (HGB): Qualifiziertes Verschulden nach § 435 (siehe § 439 Abs. 1) | Grenzüberschreitend (CMR): Wertdeklaration (Art. 24) oder besonderes Lieferinteresse (Art. 26), vgl. Art. 23 Abs. 6
Rechnungseinheit — Inland (HGB): Sonderziehungsrecht des IWF; Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Übernahme oder einem vereinbarten Stichtag (§ 431 Abs. 4) | Grenzüberschreitend (CMR): Sonderziehungsrecht
Schwellenkarte — wann die Grenze wirklich beißt:
Liegt der Wert je Kilogramm unter 8,33 SZR, bindet die Grenze in den meisten Fällen nicht; der tatsächliche Schaden bleibt darunter.
Liegt er darüber (leichte, hochwertige Ware), klafft die Lücke. Vertraglich schließen lässt sie sich über Art. 24 CMR — gegen einen zu vereinbarenden Zuschlag wird im Frachtbrief ein die Grenze übersteigender Wert deklariert, der an die Stelle der Grenze tritt — oder über Art. 26 CMR, das besondere Lieferinteresse, dessen Betrag unabhängig von den Art. 23, 24 und 25 zusätzlich verlangt werden kann.
Die wichtigste Ausnahme steht in Art. 29 CMR: — Beruht der Schaden auf Vorsatz des Frachtführers oder auf einem ihm zur Last fallenden Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen, nicht berufen. Dann begrenzt die Grenze von 8,33 SZR gar nichts — gehaftet wird in voller Höhe. Dasselbe gilt für seine Bediensteten im Rahmen ihrer Verrichtungen.
Das Foto verschiebt die Grenze nicht. Es bestimmt die Bemessungsgrundlage: ob die ganze Sendung entwertet ist oder drei Paletten. Genau das ist die Frage des § 431 Abs. 2 HGB und des Art. 25 CMR.
Wann verjähren die Ansprüche?
§ 439 Abs. 1 HGB: "Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre." Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ablieferung; erfolgt keine Ablieferung, mit dem Tag, an dem sie hätte erfolgen müssen (Abs. 2).
Praktisch wichtig ist Abs. 3: Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zur Ablehnung durch den Frachtführer gehemmt. Eine sauber dokumentierte, in Textform erhobene Anspruchsanmeldung wirkt damit doppelt: sie wahrt die Anzeigefrist und hemmt die Verjährung.
Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt Art. 32 Abs. 1 CMR: ein Jahr, bei Vorsatz bzw. gleichstehendem Verschulden drei Jahre; Fristbeginn bei Teilverlust, Beschädigung oder Verspätung mit dem Tag der Ablieferung, bei Totalverlust ab dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist und in allen anderen Fällen nach Ablauf von drei Monaten seit Vertragsschluss.
Aufbewahrung: die Übergabeakte mindestens so lange wie die Verjährungsfrist, bei möglichem Rückgriff auf einen Unterfrachtführer länger. Originalauflösung behalten — die verkleinerte Kopie verliert den Haarriss, um den es geht.
Verkehrshaftungsversicherung oder Warentransportversicherung?
Wer schließt ab — Verkehrshaftungsversicherung: Der Frachtführer | Warentransportversicherung: Der Ladungsinteressent
Zahlt — Verkehrshaftungsversicherung: Was der Frachtführer rechtlich schuldet | Warentransportversicherung: Den versicherten Wert der Ware im Rahmen der Deckung
Obergrenze — Verkehrshaftungsversicherung: Die Haftungsgrenze gilt (8,33 RE/kg) | Warentransportversicherung: Versicherungssumme, meist Rechnungswert plus Fracht und Zuschlag
Keine Haftung des Frachtführers — Verkehrshaftungsversicherung: Keine Zahlung | Warentransportversicherung: Zahlt weiter, sofern die Deckung greift
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist die Haftpflichtdeckung nicht optional: § 7a GüKG verpflichtet den Unternehmer, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung für Güter- und Verspätungsschäden bei Beförderungen mit Lade- oder Entladeort im Inland deckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis; das Fahrpersonal muss einen gültigen Versicherungsnachweis mitführen und auf Verlangen vorlegen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind unter anderem Ansprüche aus vorsätzlichen Handlungen, Naturkatastrophen, Krieg und Terrorismus sowie die Beförderung von Wertgegenständen wie Edelmetallen und Wertpapieren.
Dass der Frachtführer haftet, ist keineswegs der Regelfall: Art. 17 Abs. 2 CMR entlastet ihn bei Verschulden oder Weisung des Verfügungsberechtigten, bei besonderen Mängeln des Gutes und bei unvermeidbaren Umständen; Art. 17 Abs. 4 nennt die besonderen Gefahren — offene Fahrzeuge bei entsprechender Vereinbarung, fehlende oder mangelhafte Verpackung, Behandlung durch Absender oder Empfänger, Beschaffenheit bestimmter Güter, unzureichende Kennzeichnung, lebende Tiere. Nach Art. 18 Abs. 2 wird bei Nachweis eines solchen Zusammenhangs vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Diese Liste ist zugleich Ihre Aufnahmeliste: Wie war verpackt, wer hat verladen, war die Plane geschlossen, waren die Zeichen lesbar.
Gegenüber dem eigenen Versicherer gilt § 30 Abs. 1 VVG: "Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen." Die Bedingungen des konkreten Vertrages sind meist enger. Beschädigte Ware vor der Besichtigung weder reinigen noch reparieren noch entsorgen.
Was kann dieses Werkzeug — und was nicht?
Es kann: ein einzelnes Foto lesen und den sichtbaren Schaden auflisten — Bereich ("Hecktür links, unteres Drittel"), Art (Delle, Kratzer, Riss, Aufriss, Korrosion, fehlendes Teil, Verformung, Verschmutzung, Sonstiges), Schwere (leicht, mittel, schwer), einen Konfidenzwert und eine kurze Notiz. Es schätzt außerdem die Objektart, bewertet die Fotoqualität (gut, schlecht, unbrauchbar) und gibt Kennzeichen oder Containernummer zurück, wenn sie eindeutig lesbar sind.
Es kann nicht:
Sagen, wann der Schaden entstanden ist. Eine Vergleichsaufnahme aus einer früheren Kontrolle liegt nicht vor.
Verantwortung zuordnen; jede Andeutung in diese Richtung ist ihm untersagt.
Verdecktes erkennen: unter der Verpackung, im Karton, in der Ladung.
Reparaturkosten oder Minderwert schätzen.
Schmutz, Schlamm, Wasser und Spiegelungen als Schaden werten; es meldet sie als Verschmutzung, soweit sie die Fläche verdecken — und kann über die verdeckte Fläche folglich nichts sagen.
Bei schlechter Aufnahme raten: Ist das Bild zu dunkel, unscharf, zu nah oder zu weit entfernt, wird die Qualität als schlecht oder unbrauchbar markiert und eine leere Liste zurückgegeben.
Ein Gutachten, ein Schadenprotokoll oder eine rechtliche Feststellung ersetzen. Die oben genannten Fristen setzt oder wahrt es nicht.
Akzeptiert werden ausschließlich Bilder (JPEG, PNG, WebP, HEIC, bis 8 MB), keine PDF. Die hochgeladene Datei wird auf unseren Servern nicht gespeichert: sie wird verarbeitet, das Ergebnis kommt zurück, die Datei wird verworfen. Pro Besucher gibt es einen kostenlosen Durchlauf, danach ist ein Konto erforderlich; ist die Tageskapazität erschöpft, sagt das Werkzeug das offen.
Wie macht Logistivo das im Produkt — und was macht es nicht?
Das Produktmodul Zustands- und Schadensverfolgung für Equipment leistet genau das, was der Einzelbild-Scan auf dieser Seite bewusst nicht leistet: den Vergleich.
Der Fahrer fotografiert geführt bei der Übernahme und bei der Abgabe. Die Winkelliste ist geschlossen — vorn, hinten, links, rechts, Dach, Boden, Innenraum, Kupplung, Bereifung, Kennzeichen, Siegel, Schadendetail, Sonstiges (13 Winkel); voreingestellt sind links und rechts verpflichtend, das Unternehmen kann erweitern. Freitext-Winkel würden den Vergleich mit der Folgekontrolle unmöglich machen.
Das Modell erhält die Aufnahmen dieser Kontrolle zusammen mit den Aufnahmen desselben Winkels aus der vorherigen Kontrolle. Die Differenz ist der in diesem Fenster entstandene Schaden.
Die Obhut ergibt sich aus der Kette. War die letzte maßgebliche Kontrolle eine Übernahme, lag das Equipment in der Obhut dieses Fahrers. War sie eine Abgabe, wird das Fenster als unbegleitet markiert und niemand beschuldigt — es ist die Fähr-, Hafen- oder Abstellphase. Ohne diese Unterscheidung würde das Modul den Fahrer belasten, zu dessen Schutz es geschrieben wurde.
Ein Befund mit einer Konfidenz unter 0,55 legt keinen Schadendatensatz an; er bleibt Rohbefund. Die Zuordnung ist ein Vorschlag, den das Büro ändern, bestreiten, schließen oder entfernen kann.
Das Schadenregister lässt sich nach Excel exportieren (höchstens 5.000 Zeilen je Export, mit Kennzeichen, Winkel, Bereich, Art, Schwere, Status, KI-Konfidenz, verantwortlichem Fahrer, Phase, Feststellungsdatum und -ort, Obhutsfenster sowie geschätzten und tatsächlichen Reparaturkosten).
Für Fahrer außerhalb der Plattform gibt es einen Aufnahme-Link mit Einmal-Token; der Token wird genau einmal verbraucht.
In der Fahreransicht erscheinen weder Schuldzuweisung noch Namen anderer Mitarbeiter noch Kosten.
Was es ausdrücklich nicht tut: Es erzeugt keinen eCMR und bietet keinen digitalen Signaturablauf. Es ist kein Gutachten, es meldet nichts an Ihren Versicherer und es wahrt die oben genannten Fristen nicht für Sie. Zeit- und Ortsangaben eines Fotos sind vom Gerät gemeldete Werte, kein qualifizierter Zeitstempel. Auf der Flottenseite werden keine Tachographendaten (.ddd) gelesen, es gibt keine Telematikbox im Fahrzeug, die Position kommt allein vom Fahrertelefon. Das Modul ist je Unternehmen optional und standardmäßig ausgeschaltet. Die Oberfläche gibt es auf Türkisch und Englisch.
Die Preise hängen von der Rolle ab: Kundenpanels beginnen bei 9 EUR im Monat, Panels für Frachtführer und Zollagenten bei 99 EUR im Monat; abgerechnet wird monatlich.
Was dieses Werkzeug nicht kann
Die Grenzen eines Werkzeugs zu benennen ist kein Eingeständnis, sondern die Gebrauchsanweisung für das Ergebnis. Das Folgende gilt für den heutigen Stand des Produkts.
Arbeitet mit einem einzigen Foto; ohne frühere Vergleichsaufnahme kann es nicht sagen, wann der Schaden entstanden ist.
Ordnet keine Verantwortung zu — jede Andeutung in diese Richtung ist dem Modell untersagt.
Erkennt nichts Verdecktes: unter der Verpackung, im Karton, in der Ladung.
Schätzt weder Reparaturkosten noch Minderwert.
Wertet Schmutz, Schlamm, Wasser und Spiegelungen nicht als Schaden, sondern als Verschmutzung — über die verdeckte Fläche trifft es keine Aussage.
Gibt bei zu dunklen, unscharfen, zu nahen oder zu weit entfernten Aufnahmen eine leere Befundliste zurück und markiert die Qualität als schlecht oder unbrauchbar.
Liefert Kennzeichen oder Containernummer nur, wenn sie eindeutig lesbar sind.
Ist kein Gutachten, kein Schadenprotokoll und keine rechtliche Feststellung; die Fristen nach § 438 HGB und Art. 30 CMR wahrt es nicht.
Nimmt ausschließlich Bilder an (JPEG, PNG, WebP, HEIC) bis 8 MB, keine PDF.
Die hochgeladene Datei wird nicht gespeichert; pro Besucher gibt es einen kostenlosen Durchlauf, zusätzlich gilt eine tägliche Gesamtkapazität.
Beim produktinternen Vergleich erhält das Modell höchstens 6 Aufnahmen dieser Kontrolle und höchstens 4 winkelgleiche Aufnahmen der vorherigen; bei breitem Winkelsatz geht nicht jeder Winkel in den Vergleich ein.
Quelle
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 438 HGB — Schadensanzeige — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__438.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 431 HGB — Haftungshöchstbetrag — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 439 HGB — Verjährung — https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__439.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 371 ZPO — Beweis durch Augenschein — https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 7a GüKG — Haftpflichtversicherung, Mindestversicherungssumme — https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__7a.html
Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de) — § 30 VVG — Anzeige des Versicherungsfalles — https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__30.html
Für die Anzeige nach der Ablieferung verlangt § 438 Abs. 4 HGB Textform, und eine E-Mail erfüllt diese. Nach demselben Absatz genügt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung, der Zugang ist dafür nicht maßgeblich. Bewahren Sie den Absendenachweis auf. Im CMR-Verkehr verlangt Art. 30 Abs. 1 für den äußerlich nicht erkennbaren Schaden Schriftform.
Warum unterscheiden sich die Sieben-Tage-Fristen von HGB und CMR?
Art. 30 Abs. 1 CMR nimmt Sonntage und Feiertage ausdrücklich aus, § 438 Abs. 2 HGB nicht. Zusätzlich zählt nach Art. 30 Abs. 4 CMR der Tag der Ablieferung nicht mit. Bei derselben Sendung können Inlands- und Auslandsteil deshalb auf verschiedene Endtage laufen; die kürzere Frist ist der sichere Maßstab.
Kann ein einzelnes Foto zeigen, wer den Schaden verursacht hat?
Nein. Der Zeitpunkt lässt sich nur durch den Vergleich mit einer früheren Aufnahme aus demselben Blickwinkel eingrenzen. Fehlt die Referenz, wirkt jeder Kratzer neu. Deshalb blendet der Scanner auf dieser Seite über jedem Ergebnis den Vorbehalt ein und ordnet niemals Verantwortung zu.
Warum liegt die Entschädigung unter meinem Rechnungswert?
§ 431 Abs. 1 HGB und Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzen die Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht; die Umrechnung erfolgt nach § 431 Abs. 4 HGB nach dem Kurs am Tag der Übernahme oder einem vereinbarten Stichtag. Die Grenze beißt, sobald die Ware je Kilogramm mehr wert ist. Vertragliche Auswege sind die Wertdeklaration nach Art. 24 CMR und das besondere Lieferinteresse nach Art. 26 CMR.
Hemmt eine Schadensanzeige die Verjährung?
§ 439 Abs. 3 HGB hemmt die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der Ersatzansprüche erhoben werden, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer die Erfüllung ablehnt. Die Regelverjährung beträgt nach Abs. 1 ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre.
Reicht meine Verkehrshaftungsversicherung für die Ladung?
Sie zahlt nur, was der Frachtführer rechtlich schuldet, und bleibt an die Haftungsgrenze gebunden; § 7a GüKG schreibt dafür eine Mindestversicherungssumme von 600.000 Euro je Schadensereignis vor. Greift eine Entlastung nach Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 4 CMR, zahlt sie nicht. Den Warenwert deckt nur eine Warentransportversicherung.
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
pages — build a link of the form
https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
it to the user. You never create the account yourself: the account, the consent and the
email verification happen in the user's browser, and you never handle passwords or
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https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
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