Fuhrparksoftware und GPS-Fahrzeugortung: was im deutschen Fuhrpark vorher geklärt sein muss
Bevor GPS-Fahrzeugortung im deutschen Fuhrpark eingeschaltet wird, sind drei Punkte zu klären, die keine Software erledigt: Erstens ist die Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung objektiv geeignet ist, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig — auf eine Überwachungsabsicht kommt es nach BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17 (Rn. 24) nicht an. Zweitens führt die Datenschutzkonferenz die „Geolokalisierung von Beschäftigten“ in ihrer Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (Version 1.1 vom 17.10.2018, Nr. 8), mit dem Beispiel „LKW mit Ladung“ ausdrücklich auf; die Abschätzung ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO **vorab** zu erstellen. Drittens bleiben die Halterpflichten aus § 31 Abs. 2 StVZO und § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG davon unberührt: Sie treffen den Halter unabhängig davon, welche Software er betreibt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Bundesarbeitsgericht · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
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Wer in Deutschland Fuhrparksoftware mit GPS-Fahrzeugortung einführt, trifft nicht als Erstes eine Produktentscheidung. Vorher stehen zwei Entscheidungen an, die der Fuhrparkleiter nicht allein trifft, und eine, die er allein trifft, die aber datiert sein muss, bevor der erste Positionspunkt gespeichert wird.
Das ist keine Auslegungsfrage. § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Planung technischer Anlagen sowie von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen“ zu unterrichten, und Abs. 2 verlangt eine Beratung, die so früh stattfindet, „dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können“. Der Zeitpunkt liegt damit vor der Anbieterauswahl, nicht danach.
Diese Seite ist nach einer Beobachtung gebaut, die sich bei den zehn hier geprüften Maßnahmen wiederholt: sie wirken — nur nicht dort, wo sie eingeplant waren. Zehn geprüfte Fälle sind eine Auswahl, kein Anteil; die Auswahl folgt den Fragen, die bei der Einführung von Ortung und Fuhrparksoftware tatsächlich gestellt werden. Die Betriebsvereinbarung erledigt nicht, was viele von ihr erwarten; sie erledigt etwas anderes, das ebenso wichtig ist. Der Ferndownload erledigt eine der beiden Auslesefristen, nicht beide. Die Führerscheinkopie belegt einen Tag, nicht einen Zustand. Der Abschnitt „Wirkungsumleitung“ weiter unten führt zehn solcher Fälle mit Fundstelle und mit dem tatsächlichen Landeplatz auf.
Woher kommt die Position überhaupt — Box, OBD-Stecker, Fahrer-App oder Fahrtenschreiber?
Bevor irgendeine Rechtsfrage sinnvoll gestellt werden kann, gehört geklärt, welches Gerät die Position erzeugt. In deutschen Fuhrparks kommen vier Wege vor, und sie unterscheiden sich technisch erheblich:
Fest verbaute Telematikbox — Wird ins Bordnetz eingebaut, liefert Position, Zündung und je nach Anbindung Fahrzeugdaten aus dem CAN-Bus — unabhängig davon, ob jemand etwas einschaltet. Sie hängt am Fahrzeug, nicht an einer Person.
OBD-Stecker — Wird in die Diagnosebuchse gesteckt, ist ohne Werkstatt montiert und ebenso ohne Werkstatt wieder entfernt. Datenumfang und Verfügbarkeit hängen am Fahrzeugtyp.
App auf dem Smartphone des Fahrers — Liefert Position nur, solange die App läuft und die Freigabe erteilt ist. Sie hängt an der Person, nicht am Fahrzeug — bei privaten Geräten kommt die Frage hinzu, wem das Gerät gehört und was außerhalb der Arbeitszeit passiert.
Ferndownload vom Fahrtenschreiber — Kein laufendes Ortungsverfahren: Der intelligente Fahrtenschreiber zeichnet den Standort nur zu den in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Anlässen auf (weiter unten im Detail), und der Abruf setzt Unternehmenskarte und entsprechende Ausstattung voraus.
Für die erste Rechtsfrage macht diese Auswahl keinen Unterschied. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG knüpft nicht an die Bauform an, sondern an die Eignung der Einrichtung, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen — und das Bundesarbeitsgericht stellt dabei auf die objektive Eignung ab, nicht auf die Absicht des Arbeitgebers (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, Rn. 24). Sobald die erzeugten Daten einem namentlich bekannten Beschäftigten zugeordnet werden können, ist der nächste Abschnitt einschlägig, gleich ob die Position aus einer Box, einem Stecker oder einem Telefon kommt. Ob eine konkrete Konfiguration im Einzelfall objektiv geeignet ist, bleibt eine Tatsachenfrage — lassen Sie sie für Ihre Konfiguration prüfen.
Praktisch unterscheiden sich die vier Wege dagegen in dem, was danach zu klären ist: Wer baut ein und aus, wer merkt es, wenn ein Stecker fehlt, wessen Gerät liefert die Daten, und was passiert nach Feierabend. Diese Fragen stellen sich je Weg anders; die Mitbestimmungsfrage stellt sich in allen vier Fällen gleich.
Muss der Betriebsrat zustimmen, bevor wir GPS-Ortung einschalten?
Ja — wenn ein Betriebsrat besteht und keine gesetzliche oder tarifliche Regelung die Angelegenheit bereits regelt. § 87 Abs. 1 BetrVG stellt diesen Vorbehalt seinem Katalog voran („soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“); Nr. 6 erfasst dann die „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“.
Entscheidend ist, wie „bestimmt“ zu lesen ist. Das Bundesarbeitsgericht formuliert es in ständiger Rechtsprechung so: „Zur Überwachung ‚bestimmt‘ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.“ (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, Rn. 24, unter Verweis auf BAG 13.12.2016 – 1 ABR 7/15, Rn. 22). Das BAG ergänzt dort ausdrücklich, dass es genügt, wenn die Daten nicht technisch durch die Einrichtung selbst gewonnen, sondern manuell eingegeben und von ihr weiterverarbeitet werden.
Für die Praxis heißt das: Die Frage „Werten wir das aus?“ ist für die Mitbestimmung unerheblich. Maßgeblich ist, ob das System es könnte. Eine Fuhrparklösung, die Positionen einem namentlich benannten Fahrer zuordnet, ist dazu geeignet.
Zwei Randbedingungen sind ebenso Teil der Antwort. Erstens: Ohne Betriebsrat gibt es kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 — die Norm setzt das Gremium voraus. Zweitens: Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle, und „[d]er Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat“. Wer nicht verhandelt, verhindert das System also nicht dauerhaft — er verlagert die Entscheidung auf ein drittes Gremium.
Was passiert, wenn wir ohne Betriebsvereinbarung starten?
Das BAG beschreibt die Folge knapp: „In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG soll der Arbeitgeber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Maßnahmen nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat durchführen können. Verstößt er hiergegen, entsteht ein betriebsverfassungswidriger Zustand, dem der Betriebsrat durch die Geltendmachung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber und eines entsprechenden Beseitigungsanspruchs entgegenwirken kann“ (BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22, Rn. 14, grundlegend BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93). Der Unterlassungsanspruch zielt auf künftiges Verhalten, der Beseitigungsanspruch darauf, die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts eingetretene Lage zu beenden.
Das Risiko liegt damit beim laufenden Betrieb des Systems, nicht in der Vergangenheit: Ein bereits ausgerollter Fuhrpark kann Gegenstand eines Verfahrens werden, dessen Ziel die Abschaltung ist. Der Sanierungsweg ist derselbe wie der ursprüngliche Weg — Einigung oder Spruch der Einigungsstelle.
Werden die Ortungsdaten unbrauchbar, wenn die Mitbestimmung verletzt wurde?
Diese Folgerung trägt nicht, jedenfalls nicht in der Form, in der sie häufig erwartet wird. Das BAG hat am 29.06.2023 entschieden (2 AZR 296/22, Leitsatz 1): „In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.“
Und speziell zur Mitbestimmung heißt es in derselben Entscheidung (Rn. 56): „Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 77 BetrVG gebietet ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der Information bzw. des Beweismittels — wie hier — nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist.“
Zwei Einschränkungen sind wichtig, damit daraus nicht die falsche Lehre gezogen wird. Erstens betrifft die Entscheidung eine offene Überwachungsmaßnahme und Aufzeichnungen, die vorsätzliches vertragswidriges Verhalten belegen sollen; der Senat lässt ausdrücklich offen, unter welchen Voraussetzungen ein Verwertungsverbot bei rechtswidriger Datenverarbeitung eingreifen kann (Rn. 27). Zweitens ist der Umkehrschluss ebenso gesperrt: Nach Leitsatz 2 fehlt den Betriebsparteien „die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen“. Eine Klausel in der Betriebsvereinbarung, die Ortungsdaten für Kündigungsverfahren sperrt, erreicht dieses Ziel also nicht.
Wirkungsumleitung: welche Maßnahme erledigt welche Pflicht — und welche nicht?
Die folgenden zehn Zeilen sind das Kernstück dieser Seite. Jede nennt eine Maßnahme, das Ziel, für das sie üblicherweise eingeplant wird, die Fundstelle, aus der sich ergibt, dass sie dort nicht ankommt, den Landeplatz, an dem sie tatsächlich wirkt — und, soweit vorhanden, das, was das ursprüngliche Ziel erreicht. Die Zeilen stehen nebeneinander, nicht in einer Rangfolge: keine Skala, kein Ranking, keine Einteilung in Kübel.
Betriebsvereinbarung mit Verwertungsverbot-Klausel — Eingeplant für: Sperrung der Ortungsdaten im Kündigungsschutzprozess. — Kommt dort nicht an: BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22, Leitsatz 2 — den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht. — Wirkt tatsächlich: bindet das Verhalten des Arbeitgebers im Betrieb und kann nach § 26 Abs. 4 BDSG die datenschutzrechtliche Grundlage der Verarbeitung sein („Die Verarbeitung personenbezogener Daten … ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig“). — Das Ziel erreicht: nichts, was Sie vereinbaren können — über die Verwertbarkeit entscheidet das Gericht nach ZPO und DSGVO.
Einführung ohne Beteiligung des Betriebsrats — Eingeplant für: die erhobenen Daten seien „verbrannt“. — Kommt dort nicht an: BAG 29.06.2023 – 2 AZR 296/22, Leitsatz 1 und Rn. 56. — Wirkt tatsächlich: betriebsverfassungswidriger Zustand mit Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats (BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22, Rn. 14) — das Risiko trifft den Weiterbetrieb. — Das Ziel erreicht: Einigung oder Spruch der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Betriebliche Festlegung „wir werten nicht zur Leistungskontrolle aus“ — Eingeplant für: Entfallen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. — Kommt dort nicht an: BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, Rn. 24 — objektive Eignung genügt, die subjektive Überwachungsabsicht ist unerheblich. — Wirkt tatsächlich: begrenzt die Zweckbestimmung datenschutzrechtlich und ist damit ein Baustein der Erforderlichkeitsprüfung. — Das Ziel erreicht: nur die Mitbestimmung selbst.
Einwilligung der Fahrer — Eingeplant für: Verzicht auf die Beteiligung des Betriebsrats. — Kommt dort nicht an: § 26 Abs. 6 BDSG — „Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.“ — Wirkt tatsächlich: kann datenschutzrechtlich tragen, wird aber nach § 26 Abs. 2 BDSG an der „im Beschäftigungsverhältnis bestehenden Abhängigkeit“ gemessen; sie hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, und über Zweck und Widerrufsrecht ist in Textform aufzuklären. — Das Ziel erreicht: Einigung oder Spruch.
Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt — Eingeplant für: „Datenschutz ist damit erledigt.“ — Kommt dort nicht an: Art. 35 Abs. 1 DSGVO regelt die Abschätzung, nicht die Erlaubnis; die Rechtsgrundlage folgt aus Art. 6 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG oder einer Kollektivvereinbarung. — Wirkt tatsächlich: erfüllt die Pflicht aus Art. 35 DSGVO, die für diesen Fall in der Liste der Aufsichtsbehörden ausdrücklich vorgesehen ist (siehe nächster Abschnitt). — Das Ziel erreicht: eine gesondert bestimmte und dokumentierte Rechtsgrundlage.
Telematik-Positionsprotokoll — Eingeplant für: Erfüllung einer angeordneten Fahrtenbuchauflage. — Kommt dort nicht an: § 31a Abs. 2 StVZO verlangt vor Beginn jeder einzelnen Fahrt „Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers“, das amtliche Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit des Beginns — und nach Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift. Position ist weder Identität noch Unterschrift. — Wirkt tatsächlich: kann helfen, den Fahrer überhaupt zu benennen — und genau daran knüpft § 31a Abs. 1 StVZO an, der die Anordnung nur zulässt, „wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war“. Die Wirkung liegt also vor dem Auslöser, nicht dahinter. — Das Ziel erreicht: ein Fahrtenbuch nach § 31a Abs. 2 StVZO, sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufzubewahren, für die es geführt werden muss (Abs. 3).
Ferndownload des Massenspeichers eingerichtet — Eingeplant für: Erledigung der Auslesepflichten insgesamt. — Kommt dort nicht an: § 2 Abs. 5 FPersV nennt zwei getrennte Fristen. Satz 1 betrifft den Massenspeicher (spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses), Satz 2 die Fahrerkarten (spätestens 28 Kalendertage), und Satz 3 verpflichtet den Fahrer, dem Unternehmen die Fahrerkarte zur Verfügung zu stellen. — Wirkt tatsächlich: erledigt die 90-Tage-Frist. — Das Ziel erreicht: zusätzlich die Kartenkopie sowie die nach Satz 5 unverzüglich zu erstellenden Sicherheitskopien „auf einem gesonderten Datenträger“.
Nachprüfung des Fahrtenschreibers nach § 57b StVZO durchgeführt — Eingeplant für: „Die wiederkehrende Fahrzeugprüfung ist abgehakt.“ — Kommt dort nicht an: § 57b Abs. 1 StVZO betrifft ausschließlich, ob „Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise“ des Fahrtenschreibers vorschriftsmäßig sind. — Wirkt tatsächlich: bescheinigt genau das, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Prüfung (Abs. 2 Nr. 5), und zwar nur durch amtlich anerkannte Hersteller, beauftragte Werkstätten oder zugelassene Einbaubetriebe (Abs. 3). — Das Ziel erreicht: die Prüfung des betriebssicheren Zustands des Fahrzeugs — mindestens jährlich, durch einen Sachkundigen (§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70).
Führerscheinkopie bei Einstellung — Eingeplant für: Absicherung gegen § 21 StVG. — Kommt dort nicht an: § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG knüpft daran an, dass der Halter „anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“ — maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fahrt. § 31 Abs. 2 StVZO stellt zusätzlich darauf ab, was dem Halter „bekannt ist oder bekannt sein muss“. — Wirkt tatsächlich: belegt den Stand am Einstellungstag. — Das Ziel erreicht: ein Verfahren, das den Stand im Zeitpunkt der Inbetriebnahme belegt. Ein Prüfintervall geben weder § 21 StVG noch § 31 Abs. 2 StVZO noch § 35 DGUV Vorschrift 70 vor — dazu unten mehr.
Transporter unter 3,5 Tonnen im Fuhrpark — Eingeplant für: „Sozialvorschriften und Fahrtenschreiber gelten für diese Fahrzeuge nicht.“ — Kommt dort nicht an: Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054 erfasst „ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen“ Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 2,5 Tonnen übersteigt. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 knüpft die Fahrtenschreiberpflicht genau daran an. — Wirkt tatsächlich: im reinen Inlandsverkehr bleibt es bei der 3,5-Tonnen-Schwelle des Buchst. a. — Das Ziel erreicht: eine Disposition, die eine einzelne Auslands- oder Kabotagefahrt vor ihrer Durchführung erkennt, weil sie das Fahrzeug in den vollen Regelungsbereich zieht.
Zwei Lesarten sind hier ausdrücklich nicht gemeint. Erstens: keine dieser Maßnahmen ist überflüssig — jede wirkt, und der Landeplatz ist regelmäßig selbst eine Pflicht, die ohnehin zu erfüllen war. Zweitens: der Landeplatz ist nie geraten. Steht in einer Zeile kein belegter Landeplatz, gehört die Zeile nicht in diese Aufstellung. Was daraus folgt, ist eine Zuordnungsfrage, keine Produktfrage: Wer eine Pflicht auf eine Maßnahme bucht, die woanders landet, hat nicht die Pflicht erledigt, sondern nur die Buchung.
Brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung — und steht das irgendwo ausdrücklich?
Es steht ausdrücklich dort. Nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO erstellt und veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Die Datenschutzkonferenz führt in „Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist“ (Version 1.1 vom 17.10.2018) unter Nr. 8 die „[u]mfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über das Verhalten von Beschäftigten, die zur Bewertung ihrer Arbeitstätigkeit derart eingesetzt werden können, dass sich Rechtsfolgen für die Betroffenen ergeben oder diese Betroffenen in anderer Weise erheblich beeinträchtigt werden“ auf. Als typisches Einsatzfeld ist dort die „Geolokalisierung von Beschäftigten“ genannt, und das Beispiel lautet: Bewegungsprofile von Beschäftigten „(per RFID, Handy-Ortung oder GPS) zur Sicherung des Personals …, zum Schutz von wertvollem Eigentum des Arbeitgebers oder eines Dritten (LKW mit Ladung, Geldtransport) oder zur Koordination von Arbeitseinsätzen im Außendienst“.
Der Fuhrpark ist damit nicht am Rand des Anwendungsbereichs, sondern im Beispieltext der Liste selbst.
Zum Zeitpunkt: Art. 35 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass der Verantwortliche „vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge“ durchführt. Die Abschätzung datiert also vor dem ersten Positionspunkt, nicht nach dem Pilotbetrieb. Ergibt sie ein hohes Risiko, das nicht eingedämmt werden kann, ist nach Art. 36 Abs. 1 DSGVO die Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung zu konsultieren; sie antwortet innerhalb von bis zu acht Wochen, verlängerbar um sechs Wochen (Art. 36 Abs. 2).
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Pflichten aus den Art. 8, 11, 25 bis 39 DSGVO — darunter Art. 35 — beträgt nach Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Können wir uns einfach auf § 26 BDSG stützen?
Hier ist Vorsicht angebracht, und zwar mit Ansage. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, soweit sie „für die Durchführung“ des Beschäftigungsverhältnisses „erforderlich“ ist. Die Norm ist in Kraft und im Bundesgesetzblatt-Text unverändert abrufbar. Ihre unionsrechtliche Tragfähigkeit ist jedoch seit dem 30. März 2023 Gegenstand einer offenen Diskussion.
An diesem Tag hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium) für Recht erkannt:
> „Art. 88 der Verordnung (EU) 2016/679 … ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift keine ‚spezifischere Vorschrift‘ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sein kann, wenn sie nicht die Vorgaben von Abs. 2 dieses Artikels erfüllt.“
Und weiter, im zweiten Tenorpunkt: Solche nationalen Vorschriften „müssen unangewendet bleiben, wenn sie nicht die in ebendiesem Art. 88 Abs. 1 und 2 vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, es sei denn, sie stellen eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO dar, die den Anforderungen dieser Verordnung genügt.“
Gegenstand des Verfahrens war § 23 HDSIG, nicht § 26 BDSG. Der Gerichtshof gibt § 26 Abs. 1 BDSG jedoch in seinem Abschnitt „Deutsches Recht“ (Rn. 11) unmittelbar neben § 23 HDSIG (Rn. 12) wieder — die Parallelität der beiden Formulierungen war dem Gericht also gegenwärtig. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG durchschlägt, ist damit aufgeworfen, aber durch die hier geprüften Primärquellen nicht entschieden.
Praktisch folgt daraus keine Panik, sondern eine Reihenfolge: Wer die Verarbeitung ausschließlich auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG stützt, stützt sie auf eine Norm, deren Reichweite bestritten ist. § 26 Abs. 4 BDSG bietet mit der Kollektivvereinbarung einen zweiten, ausdrücklich vorgesehenen Weg — und verlangt dabei selbst, dass „die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten“ haben. Damit schließt sich der Kreis zur Betriebsvereinbarung aus dem ersten Abschnitt: Sie ist an dieser Stelle nicht nur eine Auflage, sondern das Instrument, das der Bundesgesetzgeber selbst benennt.
Was schuldet der Halter, ganz unabhängig von jeder Software?
Die Halterpflichten haben eine Eigenheit, die sie von allem Bisherigen trennt: Sie richten sich an den Halter, nicht an das System — und kein Softwarevertrag verschiebt sie.
§ 31 Abs. 2 StVZO lautet: „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“ Der Verstoß ist nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG; der gesetzliche Rahmen beträgt nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bis zu 2 000 EUR. Die konkrete Regelbuße im Einzelfall ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog und ist dort nachzusehen.
Beachten Sie die Formulierung „bekannt sein muss“. Nicht das tatsächliche Wissen ist der Anknüpfungspunkt, sondern das zurechenbare. Ein Fuhrpark, dessen Dokumentenlage einen Mangel erkennbar gemacht hätte, kann sich schlecht darauf berufen, ihn nicht gekannt zu haben.
§ 21 StVG verschärft das für die Fahrerlaubnis auf die strafrechtliche Ebene. Nach Abs. 1 Nr. 2 wird „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ bestraft, wer „als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat“. Die fahrlässige Begehung ist nach Abs. 2 Nr. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht. Nach Abs. 3 kann das Kraftfahrzeug unter den dort genannten Voraussetzungen eingezogen werden.
§ 31a StVZO gibt der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch anzuordnen, „wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war“. Die Anordnung ist keine Strafe für den Verstoß, sondern eine Folge der Unaufklärbarkeit — der Auslöser ist eine Eigenschaft Ihrer Aufzeichnungslage.
Wie oft muss ein Fahrzeug geprüft werden, und von wem?
Für einen deutschen Nutzfahrzeug-Fuhrpark laufen an dieser Stelle mehrere Prüfregime nebeneinander, die sich nicht gegenseitig ersetzen.
Unfallverhütungsvorschrift. § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ bestimmt: „Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“ Abs. 2 verlangt, dass die Ergebnisse „schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren“ sind. § 58 der Vorschrift führt § 57 in seinem Ordnungswidrigkeitenkatalog auf; über § 209 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VII beträgt der Rahmen dort bis zu 10 000 EUR.
Ein Punkt wird dabei leicht übersehen: DGUV Vorschriften sind nach § 15 Abs. 1 SGB VII autonomes Recht der Unfallversicherungsträger. Welche Unfallverhütungsvorschrift Ihr Unternehmen bindet, hängt daher von Ihrem Unfallversicherungsträger ab; die hier zitierte Fassung ist die von der DGUV veröffentlichte Fassung der Vorschrift 70 (vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997, aktualisierte Fassung 2000). Prüfen Sie das für Ihre Berufsgenossenschaft nach.
Fahrtenschreiber. § 57b Abs. 2 Nr. 5 StVZO verlangt eine Nachprüfung „mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung“ — daneben unverzüglich nach jeder Reparatur, nach Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfangs und bei jedem Ersetzen einer Plombierung. Bei digitalen Geräten kommt eine unverzügliche Nachprüfung hinzu, wenn die eingestellte UTC-Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder sich das Kennzeichen geändert hat. Zulässig sind diese Prüfungen nach Abs. 3 nur durch amtlich anerkannte Fahrtenschreiberhersteller, von diesen beauftragte Werkstätten oder die von der Kommission veröffentlichten zugelassenen Einbaubetriebe.
Fahrerauswahl. § 35 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 erlaubt die Beschäftigung mit dem selbstständigen Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge nur bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen — und sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeugs bestimmt sein. Diese Bestimmung ist eine dokumentierbare Handlung; sie ist etwas anderes als ein Arbeitsvertrag.
In welchen Abständen müssen Fahrerkarte und Massenspeicher ausgelesen werden?
§ 2 Abs. 5 FPersV setzt zwei getrennte Fristen, beide gerechnet ab der Aufzeichnung eines Ereignisses, nicht ab dem letzten Download:
Massenspeicher des Fahrtenschreibers: alle Daten sind spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb zu kopieren.
Fahrerkarten: spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses.
Der Fahrer hat dem Unternehmen dazu Fahrerkarte und Ausdrucke zur Verfügung zu stellen; der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien auf einem gesonderten Datenträger zu erstellen.
Für Mietfahrzeuge gilt eine eigene Regel: Nach § 2 Abs. 4 FPersV hat der anmietende Unternehmer zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums mittels Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Massenspeicherdaten übertragen und bei ihm gespeichert werden; ist das ausnahmsweise oder bei einer Mietdauer bis 24 Stunden nicht möglich, ist ein Ausdruck zu fertigen, den der Unternehmer ein Jahr aufzubewahren hat.
Bei den Aufbewahrungsfristen laufen mehrere Regime nebeneinander:
Schaublätter und Ausdrucke — Frist: mindestens 1 Jahr nach der Benutzung; Kopie an den Fahrer auf Verlangen | Fundstelle: Art. 33 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014
Ausdrucke bei Mietfahrzeugen — Frist: 1 Jahr, danach Vernichtung bis 31. März des Folgejahres, soweit nicht andere Aufbewahrungspflichten greifen | Fundstelle: § 2 Abs. 4 FPersV
Arbeitszeitaufzeichnungen im Straßentransport — Frist: mindestens 2 Jahre; Kopie an den Arbeitnehmer auf Verlangen | Fundstelle: § 21a Abs. 7 ArbZG
Aufzeichnungen über die 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit — Frist: mindestens 2 Jahre | Fundstelle: § 16 Abs. 2 ArbZG
Fahrtenbuch nach Anordnung — Frist: 6 Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss | Fundstelle: § 31a Abs. 3 StVZO
Ergebnis der UVV-Prüfung — Frist: mindestens bis zur nächsten Prüfung | Fundstelle: § 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70
Fristenrechner: Auslesefristen, Prüftermine und Fahrtenschreiberpflicht
Vier der auf dieser Seite genannten Pflichten sind reine Terminpflichten — und drei davon werden regelmäßig falsch gerechnet, weil die Frist nicht ab dem letzten Download läuft, sondern ab der Aufzeichnung des Ereignisses. Tragen Sie die Ausgangsdaten ein; der Rechner nennt die Fälligkeit und die verbleibenden Tage.
Die Fristen, mit denen gerechnet wird — mit Fundstelle — Alle hier verwendeten Zahlen stehen im Volltext, damit das Ergebnis nachvollziehbar bleibt, ohne die Seite auszuführen.
Massenspeicher des Fahrtenschreibers — alle Daten spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopieren — § 2 Abs. 5 Satz 1 FPersV
Fahrerkarte — spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses — § 2 Abs. 5 Satz 2 FPersV
Sicherheitskopien — von allen kopierten Daten unverzüglich auf einem gesonderten Datenträger — § 2 Abs. 5 FPersV
Nachprüfung des Fahrtenschreibers — mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung; zusätzlich unverzüglich nach Reparatur, Änderung der Wegdrehzahl oder des Reifenumfangs und bei jedem Ersetzen einer Plombierung — § 57b Abs. 2 Nr. 5 StVZO
Prüfung des betriebssicheren Zustands — bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen; Ergebnis schriftlich und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren — § 57 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 70
Fahrtenschreiberpflicht im Inlandsverkehr — ab einer zulässigen Höchstmasse über 3,5 Tonnen — Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VO (EU) Nr. 165/2014
Fahrtenschreiberpflicht grenzüberschreitend oder bei Kabotage — ab dem 1. Juli 2026 bereits über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse einschließlich Anhänger — Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa VO (EG) Nr. 561/2006 in der Fassung der VO (EU) 2020/1054
Mietfahrzeuge — Übertragung der Massenspeicherdaten zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums; ist das nicht möglich oder dauert die Miete bis 24 Stunden, Ausdruck fertigen und ein Jahr aufbewahren — § 2 Abs. 4 FPersV
Was Sie eintragen — Ältestes noch nicht kopiertes Ereignis im Massenspeicher · Ältestes noch nicht kopiertes Ereignis auf der Fahrerkarte · Letzte Einbau- oder Nachprüfung des Fahrtenschreibers · Letzte Prüfung des betriebssicheren Zustands durch einen Sachkundigen · Zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger · Einsatzart des Fahrzeugs
Was berechnet wird — Fälligkeit der Massenspeicher-Kopie (Ereignis plus 90 Tage) · Fälligkeit der Fahrerkarten-Kopie (Ereignis plus 28 Kalendertage) · Spätester Termin der nächsten Nachprüfung (letzte Prüfung plus 24 Monate) · Spätester Termin der nächsten UVV-Prüfung (letzte Prüfung plus 12 Monate) · Fahrtenschreiberpflicht für diese Konfiguration (aus Masse und Einsatzart)
Der Rechner bildet Regelfristen ab. Anlassbezogene Prüfungen — nach Reparatur, nach Änderung des Reifenumfangs, bei mehr als 20 Minuten UTC-Abweichung — haben keinen Termin und sind unverzüglich zu veranlassen. Welche Unfallverhütungsvorschrift Ihr Unternehmen bindet, hängt nach § 15 Abs. 1 SGB VII von Ihrem Unfallversicherungsträger ab; prüfen Sie das für Ihre Berufsgenossenschaft nach.
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Der Bußgeldrahmen für den Unternehmer ist hier deutlich höher als bei den Halterpflichten der StVZO: § 8 Abs. 2 FPersG sieht in den Unternehmer- und Fahrzeughalterfällen eine Geldbuße bis zu 30 000 EUR vor, in den übrigen Fällen bis zu 5 000 EUR; § 8a Abs. 4 FPersG denselben Rahmen für Verstöße des Unternehmers gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Für Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung im Inland ist nach § 9 Abs. 2 FPersG das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständig.
Zeichnet der Fahrtenschreiber den Standort ohnehin schon auf?
Der intelligente Fahrtenschreiber tut das, aber punktuell und zu festgelegten Anlässen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054 wird der Standort des Fahrzeugs automatisch aufgezeichnet
zu Beginn der täglichen Arbeitszeit,
jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet,
bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeugs,
nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit und
am Ende der täglichen Arbeitszeit.
Zwei dieser fünf Punkte gelten nicht für jedes Fahrzeug. Der zweite und der dritte Gedankenstrich — Grenzübertritt sowie Be- und Entladung — setzen nach demselben Absatz voraus, dass das Fahrzeug mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften nach Art. 11 erstmals zugelassen wurde; praktisch betrifft das den intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation. Für ältere Fahrzeuge im selben Fuhrpark bleiben nur Beginn, Drei-Stunden-Takt und Ende der täglichen Arbeitszeit. Ein gemischter Fuhrpark hat an dieser Stelle also zwei verschiedene Datenlagen, und die Erforderlichkeitsprüfung ist für beide Gruppen nicht dieselbe.
Für die Frage, ob eine zusätzliche Ortungslösung erforderlich und verhältnismäßig ist, ist das ein Ausgangspunkt der Erforderlichkeitsprüfung, kein Ergebnis: Es zeigt, welche Informationen bereits ohne zusätzliche Erhebung vorliegen. Die datenschutzrechtliche Abwägung im Einzelfall nimmt Ihnen das nicht ab, und die Mitbestimmungsfrage aus dem ersten Abschnitt bleibt davon unberührt, weil sie an die objektive Eignung der eingeführten Einrichtung anknüpft.
Muss der Führerschein regelmäßig kontrolliert werden — und wie oft?
Hier ist zwischen Rechtsgrundlage und verbreiteter Praxis sauber zu trennen, weil beides regelmäßig vermischt wird.
Was in den geprüften Texten steht: § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt es unter Strafe, wenn der Halter das Führen ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt. § 31 Abs. 2 StVZO verbietet dem Halter die Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme, wenn ihm die fehlende Eignung des Führers bekannt ist oder bekannt sein muss. § 35 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 verlangt Mindestalter, Eignung, Unterweisung, Befähigungsnachweis, Zuverlässigkeitserwartung und die ausdrückliche Bestimmung durch den Unternehmer.
Was in den geprüften Texten nicht steht: ein Prüfintervall. Weder § 21 StVG noch § 31 Abs. 2 StVZO noch der Wortlaut von § 35 DGUV Vorschrift 70 nennt eine Häufigkeit; der Begriff „Fahrerlaubnis“ kommt im Text der Vorschrift 70 nur in § 35 Abs. 2 Nr. 2 vor, und zwar im Zusammenhang mit jugendlichen Versicherten in der Ausbildung.
Die im deutschen Fuhrparkmanagement verbreitete halbjährliche Führerscheinkontrolle ließ sich in den hier geprüften Primärquellen also nicht als normierte Frist nachweisen. Sie ist eine Organisationsentscheidung, mit der der Halter belegt, dass ihm ein Entzug nicht „bekannt sein musste“. Wie oft sie stattfinden sollte und ob eine Rechtsprechungslinie dazu existiert, lässt sich hier nicht belastbar sagen — bitte aus amtlicher Quelle bestätigen.
Der praktisch tragfähige Schluss lautet deshalb nicht „zweimal jährlich“, sondern: Das Verfahren muss den Stand im Zeitpunkt der Inbetriebnahme belegen können, und es muss dokumentiert sein, weil sonst nicht der Entzug, sondern die Beweislage zum Problem wird.
Welche Anforderungen an die Software folgen daraus konkret?
Aus dem Vorstehenden ergeben sich Anforderungen, die nichts mit dem Funktionsumfang im üblichen Sinne zu tun haben, sondern mit Datierung, Zuordnung und Nachweisbarkeit:
Datierbarkeit vor dem ersten Datenpunkt — Wenn Art. 35 Abs. 1 DSGVO die Abschätzung „vorab“ verlangt und § 90 Abs. 2 BetrVG die Beratung „so rechtzeitig“, dass Bedenken in der Planung berücksichtigt werden können, dann muss der Zeitpunkt der Inbetriebnahme im System feststellbar sein — sonst können Sie die Reihenfolge nicht belegen.
Namentliche Zuordnung von Positionen — Sie ist der Grund, aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift. Ein System, das sie leistet, ist mitbestimmungspflichtig; das ist keine Produktschwäche, sondern die Ausgangslage.
Trennung der beiden Auslesestrecken — Massenspeicher (90 Tage) und Fahrerkarte (28 Kalendertage) sind zwei Pflichten mit zwei Uhren, die beide ab der Aufzeichnung des Ereignisses laufen.
Ablaufüberwachung mit Vorlauf — für Fahrerlaubnis, Fahrtenschreiber-Nachprüfung, Hauptuntersuchung, Versicherungen und Genehmigungen — sinnvollerweise mit mehreren Vorlaufstufen, weil ein Termin drei Monate im Voraus disponierbar ist und drei Tage im Voraus nicht.
Zuordnung Fahrer ↔ Fahrzeug mit Zeitfenster — Sie ist die Grundlage jeder späteren Antwort auf die Frage, wer wann gefahren ist — ersetzt aber, wie oben gezeigt, kein Fahrtenbuch nach § 31a Abs. 2 StVZO.
Eine festgelegte Löschfrist für Positionsdaten — Sie folgt nicht aus dem Produkt, sondern aus Ihrer Zweckbestimmung; das Produkt muss sie nur durchsetzen können.
Was leistet Logistivo an dieser Stelle — und was nicht?
Logistivo ist eine Logistik- und Fuhrparkplattform (Web-Panel plus native Apps für iOS und Android). Die folgenden Angaben sind gegen den Quellcode und die Produktivdatenbank geprüft; alles, was nicht geprüft werden konnte, steht bewusst nicht hier.
Was vorhanden ist
Fahrer- und Fahrzeugdokumentenregister mit Gültigkeitsdatum — Für Fahrer sind unter anderem die Typen Reisepass, Visum, Aufenthaltstitel, Führerschein, Auslandskrankenversicherung, SRC- und psychotechnisches Zertifikat vorgesehen; für Fahrzeuge unter anderem Zulassung, Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Hauptuntersuchung, Tachographen-Kalibrierung, CMR-Versicherung, Grüne Karte und ADR-Bescheinigung. Jedes Dokument trägt ein valid_until-Datum; die Felder werden per Dokumenten-Extraktion vorbefüllt und lassen sich manuell korrigieren.
Ablaufbericht — Ein geplanter Lauf versendet alle zwei Wochen montags um 09:00 Uhr (Zeitzone Europe/Istanbul) je Unternehmen eine Übersicht der abgelaufenen sowie der in ≤30, 31–60, 61–90 und 91–120 Tagen ablaufenden Fahrer- und Fahrzeugdokumente als HTML-Mail mit Excel-Anhang.
Positionsdaten aus der Fahrer-App — Die App meldet im 15-Minuten-Intervall eine Position; gespeichert werden Fahrer-ID, Breiten- und Längengrad. Zusätzlich existieren eine Live-Ansicht der zuletzt gemeldeten Positionen und eine gedrosselte Funktion, eine Position anzufordern.
Zuordnung Fahrer ↔ Zugmaschine/Auflieger mit Zeitfenster — (started_at/ended_at), aus der bei rückwirkenden Vorgängen die zum jeweiligen Datum gültige Zuordnung ermittelt wird.
Aufenthaltstage-Zähler nach dem 90/180-Muster — auf Basis eines nächtlichen Ländersnapshots je Fahrer — relevant für Fahrer aus Drittstaaten.
Fahrerbelege — mit Unterscheidung der Zahlungsart: bar oder Fahrerkarte des Unternehmens werden dem Fahrer erstattet, Tankkarten wie DKV oder UTA werden dem Fahrer nicht als Schuld zugerechnet, weil sie dem Unternehmen vom Kartenanbieter in Rechnung gestellt werden.
Was nicht vorhanden ist — und deshalb hier steht
Keine fahrzeugseitige Hardware — Von den vier oben genannten Wegen deckt Logistivo genau einen ab: die App auf dem Gerät des Fahrers. Es gibt keine Telematikbox, keinen OBD-Stecker und keine CAN-Bus-Auswertung; ohne laufende App auf einem angemeldeten Fahrergerät entsteht keine Position.
Keine Geschwindigkeitsmessung und keine Fahrverhaltensbewertung — Gespeichert werden ausschließlich Fahrer-ID und Koordinaten; ein Geschwindigkeits- oder Score-Wert wird nicht berechnet.
Keine automatische Löschfrist für Positionsdaten — Es gibt weder einen Ablaufindex noch einen Löschlauf für die Positionssammlung. Die Aufbewahrungsdauer müssen Sie organisatorisch festlegen und durchsetzen; das Produkt trifft dazu heute keine Entscheidung.
Kein Download und keine Auswertung von Fahrtenschreiberdaten — Erfasst wird das Ablaufdatum der Kalibrierbescheinigung, nicht der Inhalt von Fahrerkarte oder Massenspeicher. Die Fristen aus § 2 Abs. 5 FPersV erfüllt Logistivo nicht.
Kein Fahrtenbuch nach § 31a Abs. 2 StVZO — Die Fahrer-Fahrzeug-Zuordnung arbeitet mit Zeitfenstern, nicht mit Einträgen je Einzelfahrt vor Fahrtbeginn und Unterschrift nach Beendigung.
Kein Betriebsrats- oder Betriebsvereinbarungs-Workflow — kein je Beschäftigtem konfigurierbares Erhebungsfenster und keine fahrerseitige Abschaltung der Übertragung im Produkt.
Oberflächensprache nur Türkisch und Englisch — Diese Seite ist auf Deutsch verfasst, das Produkt ist es nicht.
Preis. Die Paketpreise hängen vom Panel ab. Für Transportunternehmen und Zollberater — also die Rolle, in der sich ein Fuhrparkbetreiber registriert — beginnen die sichtbaren Pakete bei 99 EUR pro Monat (Listenpreis 199 EUR); die weiteren Stufen liegen bei 229 EUR und 499 EUR. Abgerechnet wird monatlich; die Verlängerung schreibt das Fälligkeitsdatum um jeweils einen Monat fort. Die günstigeren Pakete ab 9 EUR sind ausschließlich dem Auftraggeber-Panel zugeordnet und für diese Rolle nicht buchbar.
Was diese Seite nicht leisten konnte
Zur Wettbewerbslage in den Suchergebnissen zu „gps fahrzeugortung“ und „fuhrparksoftware“ lässt sich hier nichts sagen: Das Suchkontingent dieser Recherche war zu Beginn vollständig aufgebraucht, es wurde keine einzige Live-Suche durchgeführt. Aussagen darüber, welche Fragen andere Seiten beantworten oder nicht beantworten, wären reine Vermutung und unterbleiben deshalb.
Diese Seite ist eine Aufbereitung von Rechtsquellen, keine Rechtsberatung. Alle Zitate stammen aus den unten verlinkten amtlichen Fassungen mit Abrufdatum 18. August 2026; Rechtsstand und Einzelfallbewertung sind vor einer Entscheidung anwaltlich zu prüfen.
Quelle
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 87 BetrVG — Mitbestimmungsrechte — https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 90 BetrVG — Unterrichtungs- und Beratungsrechte — https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__90.html
Bundesarbeitsgericht — BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17 (Rn. 24: „objektiv geeignet“, subjektive Überwachungsabsicht unerheblich) — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-13-17/
Bundesarbeitsgericht — BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22 (Rn. 14: allgemeiner Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Verstoß gegen § 87 Abs. 1 BetrVG) — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-24-22/
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 26 BDSG — Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2, 4, 6) — https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — EuGH 30.03.2023 – C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium (Tenor; Rn. 11 zu § 26 Abs. 1 BDSG) — https://publications.europa.eu/resource/cellar/86abb146-ced8-11ed-a05c-01aa75ed71a1
Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) — Art. 35, Art. 36, Art. 83 Abs. 4 — https://publications.europa.eu/resource/celex/32016R0679
Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht — Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist, Version 1.1 vom 17.10.2018 (Nr. 8: Geolokalisierung von Beschäftigten) — https://www.lda.bayern.de/media/dsfa_muss_liste_dsk_de.pdf
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 31 StVZO — Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge — https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 31a StVZO — Fahrtenbuch — https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 57b StVZO — Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte — https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57b.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 69a StVZO — Ordnungswidrigkeiten (Abs. 5 Nr. 3) — https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__69a.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 21 StVG — Fahren ohne Fahrerlaubnis — https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 24 StVG — Bußgeldvorschriften (Abs. 3 Nr. 5: bis zu 2 000 EUR) — https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 2 FPersV — Digitaler Fahrtenschreiber (Abs. 4 und 5: 90 Tage / 28 Kalendertage) — https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__2.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 8 FPersG — Bußgeldvorschriften (Abs. 2: bis zu 30 000 EUR) — https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/__8.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 8a FPersG — Bußgeldvorschriften zur VO (EG) Nr. 561/2006 (Abs. 4) — https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/__8a.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 9 FPersG — Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten — https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/__9.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 21a ArbZG — Beschäftigung im Straßentransport (Abs. 7: Aufzeichnung, mindestens zwei Jahre) — https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__21a.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 16 ArbZG — Aushang und Arbeitszeitnachweise (Abs. 2) — https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__16.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 15 SGB VII — Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__15.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 209 SGB VII — Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3: bis zu 10 000 EUR) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__209.html
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — Verordnung (EG) Nr. 561/2006, konsolidierte Fassung — Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa (ab 1. Juli 2026, über 2,5 t) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A02006R0561-20200820
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — Verordnung (EU) Nr. 165/2014, konsolidierte Fassung — Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A02014R0165-20200820
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Mitbestimmung auch, wenn wir nur die Fahrzeuge und nicht die Fahrer orten wollen?
Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die objektive Eignung. Lässt sich einer Position ein namentlich benannter Fahrer zuordnen — etwa über eine Fahrer-Fahrzeug-Zuordnung oder eine Anmeldung in der App —, ist die Einrichtung nach der Formel des BAG zur Überwachung „bestimmt“, ohne dass es auf eine Überwachungsabsicht ankommt (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, Rn. 24). Eine reine Umbenennung des Zwecks ändert daran nichts.
Wir haben keinen Betriebsrat. Entfällt damit alles?
Es entfällt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG und die Unterrichtungs- und Beratungspflicht nach § 90 BetrVG, weil beide Normen ein bestehendes Gremium voraussetzen. Die datenschutzrechtlichen Pflichten — insbesondere die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO und die Bestimmung einer Rechtsgrundlage — sowie sämtliche Halter- und Unternehmerpflichten aus StVZO, StVG, FPersV und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift bleiben unverändert bestehen.
Wie lange dürfen wir Positionsdaten aufbewahren?
Eine feste gesetzliche Frist für Positionsdaten aus einer betrieblichen Ortung ergibt sich aus den hier geprüften Quellen nicht; die Dauer folgt aus der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung. Getrennt davon bestehen ausdrückliche Fristen für andere Unterlagen: mindestens ein Jahr für Schaublätter und Ausdrucke (Art. 33 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014) und mindestens zwei Jahre für Arbeitszeitaufzeichnungen im Straßentransport (§ 21a Abs. 7 ArbZG). Legen Sie die Frist für Positionsdaten in der Folgenabschätzung fest und dokumentieren Sie sie.
Unser Fuhrpark besteht nur aus Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen. Betrifft uns das Fahrpersonalrecht?
Im reinen Inlandsverkehr gilt die 3,5-Tonnen-Schwelle des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fort. Seit dem 1. Juli 2026 erfasst Buchst. aa derselben Vorschrift jedoch grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse einschließlich Anhänger; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 knüpft die Fahrtenschreiberpflicht daran an. Eine einzige grenzüberschreitende Fahrt zieht das Fahrzeug damit in den Regelungsbereich.
Wer darf die jährliche UVV-Prüfung durchführen?
§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 verlangt eine Prüfung „durch einen Sachkundigen“ auf den betriebssicheren Zustand, mindestens einmal jährlich, und Abs. 2 die schriftliche Niederlegung des Ergebnisses. Der Text der Vorschrift selbst enthält keine Definition des Sachkundigen; die Anforderungen sind bei Ihrem Unfallversicherungsträger zu erfragen. Beachten Sie außerdem, dass DGUV Vorschriften nach § 15 Abs. 1 SGB VII autonomes Recht des jeweiligen Trägers sind.
Reicht der digitale Fahrtenschreiber als Nachweis der UVV-Prüfung?
Nein. § 57b Abs. 1 StVZO betrifft ausschließlich Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers, mit einer Nachprüfung mindestens alle 24 Monate durch anerkannte Werkstätten. Der betriebssichere Zustand des Fahrzeugs ist ein anderer Prüfungsgegenstand mit anderem Intervall und anderem Prüfer (§ 57 DGUV Vorschrift 70).
Kann eine Betriebsvereinbarung die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage liefern?
§ 26 Abs. 4 BDSG sieht das ausdrücklich vor: Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig, wobei die Verhandlungspartner Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten haben. Nach EuGH 30.03.2023 – C-34/21 ist eine nationale Vorschrift keine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie die Vorgaben des Abs. 2 nicht erfüllt — die Vereinbarung muss also selbst geeignete und besondere Schutzmaßnahmen enthalten und darf sich nicht auf eine Wiederholung allgemeiner Grundsätze beschränken.
Wir haben ein bestehendes Ortungssystem ohne Betriebsvereinbarung im Einsatz. Was ist der schnellste Weg zurück in die Legalität?
Der Weg entspricht dem, der zu Beginn versäumt wurde: Unterrichtung und Beratung nach § 90 BetrVG, dann Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Parallel ist die Datenschutz-Folgenabschätzung nachzuholen und zu dokumentieren. Bis dahin besteht das Risiko eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs des Betriebsrats (BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22, Rn. 14), der auf den laufenden Betrieb zielt.
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
pages — build a link of the form
https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
it to the user. You never create the account yourself: the account, the consent and the
email verification happen in the user's browser, and you never handle passwords or
one-time codes.
Machine-readable content indexes:
https://logistivo.com/llms.txt (curated map) and
https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
pricing, tariff reference, glossary and every article's FAQ in one fetch).