Fuhrparksoftware und GPS-Fahrzeugortung: was im deutschen Fuhrpark vorher geklärt sein muss

Bevor GPS-Fahrzeugortung im deutschen Fuhrpark eingeschaltet wird, sind drei Punkte zu klären, die keine Software erledigt: Erstens ist die Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung objektiv geeignet ist, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig — auf eine Überwachungsabsicht kommt es nach BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17 (Rn. 24) nicht an. Zweitens führt die Datenschutzkonferenz die „Geolokalisierung von Beschäftigten“ in ihrer Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (Version 1.1 vom 17.10.2018, Nr. 8), mit dem Beispiel „LKW mit Ladung“ ausdrücklich auf; die Abschätzung ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO **vorab** zu erstellen. Drittens bleiben die Halterpflichten aus § 31 Abs. 2 StVZO und § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG davon unberührt: Sie treffen den Halter unabhängig davon, welche Software er betreibt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Bundesarbeitsgericht · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), veröffentlicht vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Daten zuletzt aktualisiert: .

Woher kommt die Position überhaupt — Box, OBD-Stecker, Fahrer-App oder Fahrtenschreiber?

Muss der Betriebsrat zustimmen, bevor wir GPS-Ortung einschalten?

Was passiert, wenn wir ohne Betriebsvereinbarung starten?

Werden die Ortungsdaten unbrauchbar, wenn die Mitbestimmung verletzt wurde?

Wirkungsumleitung: welche Maßnahme erledigt welche Pflicht — und welche nicht?

Brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung — und steht das irgendwo ausdrücklich?

Können wir uns einfach auf § 26 BDSG stützen?

Was schuldet der Halter, ganz unabhängig von jeder Software?

Wie oft muss ein Fahrzeug geprüft werden, und von wem?

In welchen Abständen müssen Fahrerkarte und Massenspeicher ausgelesen werden?

Fristenrechner: Auslesefristen, Prüftermine und Fahrtenschreiberpflicht

Zeichnet der Fahrtenschreiber den Standort ohnehin schon auf?

Muss der Führerschein regelmäßig kontrolliert werden — und wie oft?

Welche Anforderungen an die Software folgen daraus konkret?

Was leistet Logistivo an dieser Stelle — und was nicht?

Was diese Seite nicht leisten konnte

Quelle

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Mitbestimmung auch, wenn wir nur die Fahrzeuge und nicht die Fahrer orten wollen?

Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die objektive Eignung. Lässt sich einer Position ein namentlich benannter Fahrer zuordnen — etwa über eine Fahrer-Fahrzeug-Zuordnung oder eine Anmeldung in der App —, ist die Einrichtung nach der Formel des BAG zur Überwachung „bestimmt“, ohne dass es auf eine Überwachungsabsicht ankommt (BAG 11.12.2018 – 1 ABR 13/17, Rn. 24). Eine reine Umbenennung des Zwecks ändert daran nichts.

Wir haben keinen Betriebsrat. Entfällt damit alles?

Es entfällt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG und die Unterrichtungs- und Beratungspflicht nach § 90 BetrVG, weil beide Normen ein bestehendes Gremium voraussetzen. Die datenschutzrechtlichen Pflichten — insbesondere die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO und die Bestimmung einer Rechtsgrundlage — sowie sämtliche Halter- und Unternehmerpflichten aus StVZO, StVG, FPersV und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift bleiben unverändert bestehen.

Wie lange dürfen wir Positionsdaten aufbewahren?

Eine feste gesetzliche Frist für Positionsdaten aus einer betrieblichen Ortung ergibt sich aus den hier geprüften Quellen nicht; die Dauer folgt aus der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung. Getrennt davon bestehen ausdrückliche Fristen für andere Unterlagen: mindestens ein Jahr für Schaublätter und Ausdrucke (Art. 33 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014) und mindestens zwei Jahre für Arbeitszeitaufzeichnungen im Straßentransport (§ 21a Abs. 7 ArbZG). Legen Sie die Frist für Positionsdaten in der Folgenabschätzung fest und dokumentieren Sie sie.

Unser Fuhrpark besteht nur aus Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen. Betrifft uns das Fahrpersonalrecht?

Im reinen Inlandsverkehr gilt die 3,5-Tonnen-Schwelle des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fort. Seit dem 1. Juli 2026 erfasst Buchst. aa derselben Vorschrift jedoch grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse einschließlich Anhänger; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 knüpft die Fahrtenschreiberpflicht daran an. Eine einzige grenzüberschreitende Fahrt zieht das Fahrzeug damit in den Regelungsbereich.

Wer darf die jährliche UVV-Prüfung durchführen?

§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 verlangt eine Prüfung „durch einen Sachkundigen“ auf den betriebssicheren Zustand, mindestens einmal jährlich, und Abs. 2 die schriftliche Niederlegung des Ergebnisses. Der Text der Vorschrift selbst enthält keine Definition des Sachkundigen; die Anforderungen sind bei Ihrem Unfallversicherungsträger zu erfragen. Beachten Sie außerdem, dass DGUV Vorschriften nach § 15 Abs. 1 SGB VII autonomes Recht des jeweiligen Trägers sind.

Reicht der digitale Fahrtenschreiber als Nachweis der UVV-Prüfung?

Nein. § 57b Abs. 1 StVZO betrifft ausschließlich Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers, mit einer Nachprüfung mindestens alle 24 Monate durch anerkannte Werkstätten. Der betriebssichere Zustand des Fahrzeugs ist ein anderer Prüfungsgegenstand mit anderem Intervall und anderem Prüfer (§ 57 DGUV Vorschrift 70).

Kann eine Betriebsvereinbarung die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage liefern?

§ 26 Abs. 4 BDSG sieht das ausdrücklich vor: Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig, wobei die Verhandlungspartner Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten haben. Nach EuGH 30.03.2023 – C-34/21 ist eine nationale Vorschrift keine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO, wenn sie die Vorgaben des Abs. 2 nicht erfüllt — die Vereinbarung muss also selbst geeignete und besondere Schutzmaßnahmen enthalten und darf sich nicht auf eine Wiederholung allgemeiner Grundsätze beschränken.

Wir haben ein bestehendes Ortungssystem ohne Betriebsvereinbarung im Einsatz. Was ist der schnellste Weg zurück in die Legalität?

Der Weg entspricht dem, der zu Beginn versäumt wurde: Unterrichtung und Beratung nach § 90 BetrVG, dann Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Parallel ist die Datenschutz-Folgenabschätzung nachzuholen und zu dokumentieren. Bis dahin besteht das Risiko eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs des Betriebsrats (BAG 17.10.2023 – 1 ABR 24/22, Rn. 14), der auf den laufenden Betrieb zielt.

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