Logistiksoftware für Speditionen: Welche Pflichten die Software tragen muss — und welche sie erst auslöst
In Deutschland entscheidet bei Logistiksoftware weniger der Funktionsumfang als die Frage, welche Pflicht die Software selbst tragen muss, welche nur zertifizierte Software erfüllen darf und welche sie erst auslöst, sobald man sie einschaltet. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen strukturierte B2B-E-Rechnungen empfangen können (§ 14 UStG); die Pflicht zum Ausstellen greift ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen (§ 27 Abs. 38 UStG). Zollanmeldungen über ATLAS kann dagegen nur zertifizierte Software oder ein Dienstleister abgeben — hier hilft kein Funktionsvergleich. Und GPS-Ortung löst nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, bevor das erste Fahrzeug auf der Karte erscheint.
Quelle: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) · Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) · Generalzolldirektion / Zollverwaltung des Bundes · EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · Capterra Deutschland.
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Wer „Logistiksoftware“ sucht, sucht selten ein Produkt. Er sucht eine Entscheidung: Welches System darf die eigenen Sendungen, Belege und Fahrzeugdaten tragen — und was passiert, wenn es das nicht kann?
Verzeichnis- und Vergleichsseiten sind anders gebaut: Die Kategorieseite von Capterra Deutschland etwa listet Produkte mit Sternebewertungen und Filtern, ohne E-Rechnung, GoBD, ATLAS oder Fahrtenschreiber als Auswahlachse zu führen. Funktionen sind aber nur bei einem Teil der deutschen Pflichten das entscheidende Kriterium. Bei einem anderen Teil ist die Funktionsliste vollständig gleichgültig, weil eine Zulassung entscheidet. Und bei einem dritten Teil erzeugt die Software die Pflicht überhaupt erst — sie steht nicht im Lastenheft, sondern entsteht in dem Moment, in dem man das System einschaltet.
Deshalb beginnt diese Seite nicht mit einer Funktionsliste, sondern mit einer Mappe: den acht Dokumenten, die am Tag des Go-Live vorliegen müssen. Sie sind nach dem Aussteller sortiert, nicht nach dem Thema — denn die entscheidende Erkenntnis der deutschen Rechtslage ist, dass zwei dieser Dokumente weder Sie noch Ihr Anbieter unterschreiben können.
Welche Unterlagen müssen am Tag des Go-Live vorliegen?
Softwareauswahl wird als Funktionsfrage geführt und endet als Dokumentenfrage. Die folgenden acht Unterlagen entscheiden darüber, ob ein System in Deutschland betrieben werden darf — und sie sind nach dem Aussteller sortiert, weil genau dort die Überraschung liegt: Nur fünf der acht kommen aus der Sphäre, die Sie im Auswahlgespräch beeinflussen.
1. Validierungsbericht und Protokoll eines Tests mit einer echten eingehenden XML-Rechnung — Aussteller: Anbieter — Rechtsgrundlage: § 14, § 27 Abs. 38 UStG — Muss vorliegen: vor dem Rollout — Wenn der Platz leer bleibt: Die Empfangspflicht läuft seit dem 1. Januar 2025; eine nicht lesbare Eingangsrechnung wird zum Tagesgeschäft
2. Auszug aus dem Änderungsprotokoll, der den alten Wert einer Bewegungsdatenänderung zeigt — Aussteller: Anbieter — Rechtsgrundlage: § 146 Abs. 4 AO — Muss vorliegen: vor dem Rollout — Wenn der Platz leer bleibt: Stilles Überschreiben fällt erst in der Betriebsprüfung auf
3. Schriftliche Datenherausgabe-Zusage: Format und Zeitraum beim Vertragsende — Aussteller: Anbieter — Rechtsgrundlage: § 147 Abs. 3 AO (10 / 8 / 6 Jahre) — Muss vorliegen: vor Vertragsschluss — Wenn der Platz leer bleibt: Die Aufbewahrungsfrist überlebt den Vertrag; Sie verhandeln dann aus der schwächeren Position
4. Standortauskunft getrennt für Datenbank, Dateispeicher und Backup — und bei einem Drittstaat die Bewilligung — Aussteller: Finanzamt — nicht der Anbieter — Rechtsgrundlage: § 146 Abs. 2a und 2b AO — Muss vorliegen: vor dem Rollout — Wenn der Platz leer bleibt: Eine Verlagerung in einen Drittstaat ohne Bewilligung ist nicht bloß ein Formfehler
5. ATLAS-Zertifikat — Aussteller: Zollverwaltung — über den Anbieter oder einen Dienstleister, nie über Sie — Rechtsgrundlage: Teilnahmevoraussetzung ATLAS — Muss vorliegen: vor der ersten Zollanmeldung — Wenn der Platz leer bleibt: Es gibt keine Anmeldung. Kein Feature ersetzt die Zulassung
6. Betriebsvereinbarung plus technischer Nachweis, dass fahrerbezogene Auswertungen einzeln abschaltbar sind — Aussteller: Betriebsrat und Geschäftsführung — Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Muss vorliegen: vor der ersten Ortung — Wenn der Platz leer bleibt: Der Rollout kann gestoppt werden, nachdem Hardware, Lizenzen und Schulungen bezahlt sind
7. Fristenprotokoll (Fahrerkarte 28 Tage, Massenspeicher 90 Tage) und Nachweis der Sicherungskopie auf getrenntem Datenträger — Aussteller: Anbieter und Betrieb gemeinsam — Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 5 FPersV — Muss vorliegen: vor dem Rollout — Wenn der Platz leer bleibt: Datenablage ohne Fristenüberwachung erfüllt die Kopierpflicht, aber nicht die Frist
8. LkSG-Bericht — Aussteller: derzeit niemand — Rechtsgrundlage: §§ 12, 13 LkSG — Muss vorliegen: — — Wenn der Platz leer bleibt: Der Platz bleibt bewusst leer
Die Frage an den Anbieter: „Zeigen Sie mir Platz 1, 2 und 7 im System — mit einer echten Datei, nicht auf der Folie.“ Bei den Plätzen, die der Anbieter füllt, ist die Demo der einzige Beweis. Bei Platz 4 und 5 ist die einzig sinnvolle Frage, wer ausstellt und wie lange es dauert.
Die drei Plätze, die den Unterschied machen: Platz 4 füllt eine Behörde, nicht ein Vertragspartner — bei einem Drittstaat entscheidet das Finanzamt, und es kann die Bewilligung widerrufen. Platz 5 füllt die Zollverwaltung, und weder Sie noch Ihr Anbieter können sie beschleunigen. Platz 6 füllt niemand, den Sie beauftragen können — er entsteht in einer innerbetrieblichen Verhandlung. Das ist der Grund, warum „wie viele Funktionen kann ich kaufen“ und „wie viele Plätze sind gefüllt“ nicht dasselbe sind.
Was ist Logistiksoftware — und wo hören TMS, WMS und ERP jeweils auf?
„Logistiksoftware“ ist ein Sammelbegriff, kein Produkttyp. Darunter liegen mindestens sieben Kategorien, die unterschiedliche Objekte verwalten. Die häufigste Fehlinvestition entsteht, wenn ein Unternehmen ein System für das falsche Objekt kauft. Der entscheidende Unterschied ist nicht der Funktionsumfang, sondern worauf der Datensatz hängt.
TMS / Transportmanagementsystem — Der Datensatz hängt an …: der Sendung / dem Transportauftrag | Kernfrage, die sie beantwortet: Wo ist die Sendung, wer fährt sie, was kostet sie? | Typische Verwechslung: Wird mit Telematik verwechselt — Telematik kennt das Fahrzeug, nicht den Auftrag
Speditionssoftware — Der Datensatz hängt an …: der Sendung und der Abrechnung | Kernfrage, die sie beantwortet: Wie wird aus dem Auftrag eine Position, eine Akte und eine Rechnung? | Typische Verwechslung: Wird mit TMS gleichgesetzt; der Abrechnungs- und Aktenteil ist aber der eigentliche Kern
Dispositionssoftware — Der Datensatz hängt an …: der Ressource (Fahrer, Zugmaschine, Auflieger) | Kernfrage, die sie beantwortet: Wer und was ist wann frei? | Typische Verwechslung: Wird als eigenes Produkt gekauft, obwohl sie meist Modul des TMS ist
WMS / Lagerverwaltungssoftware — Der Datensatz hängt an …: dem Lagerplatz und der Bestandseinheit | Kernfrage, die sie beantwortet: Was liegt wo, wie viel ist davon da? | Typische Verwechslung: Wird gekauft, wenn eigentlich Bestandsführung im ERP genügt hätte
ERP (Logistik-ERP) — Der Datensatz hängt an …: dem Buchungssatz | Kernfrage, die sie beantwortet: Wie sieht das Unternehmen als Ganzes aus? | Typische Verwechslung: Soll „auch Transport können“ — kann es, aber ohne Frachtabrechnungslogik
Zollsoftware — Der Datensatz hängt an …: der Zollanmeldung | Kernfrage, die sie beantwortet: Wie kommt die Anmeldung ins ATLAS-System? | Typische Verwechslung: Hier gilt eine Sonderregel: die Teilnahme setzt eine Zertifizierung voraus
Telematik / Fuhrparksystem — Der Datensatz hängt an …: dem Fahrzeug | Kernfrage, die sie beantwortet: Wo ist das Fahrzeug, wie fährt es, was verbraucht es? | Typische Verwechslung: Wird als Ortung gekauft und löst dabei Mitbestimmung aus
Nicht in diese Liste gehört die Frachtenbörse. Eine Frachtenbörse ist ein Marktplatz, auf dem Laderaum und Ladung zusammenfinden — kein System, in dem der eigene Betrieb läuft. Sie ersetzt kein TMS, und ein TMS ersetzt keine Börse. Praktische Abgrenzungsregel: Fragen Sie nicht „hat das System Funktion X?“, sondern „an welchem Objekt hängt bei Ihnen der Datensatz?“. Ein System, dessen Datensatz am Fahrzeug hängt, wird Mehrfachstopps, Teilladungen und Sendungsverfolgung immer nur nachbilden. Ein System, dessen Datensatz an der Sendung hängt, wird Fahrzeugkosten immer nur nachbilden.
Kann eine Logistiksoftware Zollanmeldungen an ATLAS senden?
ATLAS ist das „Automatisierte Tarif- und Lokale Zollabwicklungssystem“ und gewährleistet nach Angabe der Zollverwaltung „die weitgehend automatisierte Abfertigung und die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs“. Es gliedert sich unter anderem in ATLAS-Einfuhr (Überführung in den freien Verkehr, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung), ATLAS-Ausfuhr (AES) und ATLAS-Versand (NCTS, einschließlich TIR). Der entscheidende Punkt für die Softwareauswahl: Die Teilnahme setzt eine Zertifizierung voraus. Praktisch stehen drei Wege offen.
Zertifizierte Software — Was er bedeutet: Sie beschaffen ein Produkt aus der Liste zertifizierter Softwareanbieter | Wann er passt: Regelmäßiges, eigenes Anmeldevolumen
Dienstleister — Was er bedeutet: Ein Dritter übermittelt für Sie | Wann er passt: Volumen zu klein für eigene Zertifizierung, oder Zollabwicklung ist ohnehin ausgelagert
Internetzollanmeldung — Was er bedeutet: Direkte Abgabe über die Online-Angebote der Zollverwaltung, ohne eigene Software | Wann er passt: Gelegentliche Anmeldungen
Ein TMS, das „Zolldaten verwaltet“, ist keine ATLAS-Anbindung. Es kann Positionen, Warentarifnummern und Dokumente führen; die Anmeldung selbst geht trotzdem über eine zertifizierte Komponente oder einen Dienstleister. Das ist kein Mangel des TMS — es ist die Systemarchitektur des deutschen Zolls. Verwandte Pflicht, aber ein anderes System: die summarische Eingangsanmeldung (ENS) unter ICS2 bei der Einfuhr in die EU — auch im Straßen- und Schienenverkehr. Sie ist keine Zollanmeldung und ersetzt keine; wer sie mit ATLAS-Einfuhr verwechselt, steht mit dem Lkw an der Grenze.
Brauche ich für GPS-Ortung die Zustimmung des Betriebsrats?
§ 87 Abs. 1 BetrVG beginnt mit dem Satz: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen“. Nummer 6 nennt die „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Zwei Punkte werden regelmäßig unterschätzt. Erstens „Einführung und Anwendung“: Das Mitbestimmungsrecht endet nicht mit der Einführung — wer später eine neue Auswertung freischaltet, etwa ein Fahrverhaltens-Scoring auf Basis vorhandener Telematikdaten, berührt es erneut. Zweitens „bestimmt sind zu überwachen“: Nach der zum Merkmal entwickelten Praxis genügt die objektive Eignung zur Überwachung; auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Ein Ortungssystem, das eingeführt wird, um Ankunftszeiten an Kunden zu melden, kann Verhalten und Leistung gleichwohl abbilden. Für die Softwareauswahl heißt das: Bevorzugen Sie Systeme, in denen sich Auswertungen granular abschalten und rollenbezogen begrenzen lassen, und in denen sich der Zustand nachweisen lässt. Ergänzend gelten die datenschutzrechtlichen Anforderungen an Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Löschfristen — insbesondere für Ortungsdaten außerhalb der Arbeitszeit.
Warum Platz 8 leer bleibt — und trotzdem im Gesetz steht
Die LkSG-Berichtspflicht steht weiterhin im Gesetz. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 3. September 2025 sieht ein Gesetzentwurf vor, sie „ersatzlos und rückwirkend“ zu streichen; das Gesetzgebungsverfahren ist zum Stand dieser Seite nicht abgeschlossen. Das BAFA hat angekündigt, die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12 und 13 LkSG einzustellen und Bußgelder nur noch bei schwerwiegenden Verstößen zu verhängen. Der Unterschied ist für den Einkauf wesentlich: Ausgesetzt ist die behördliche Prüfung, nicht die im Gesetz stehende Pflicht. Und weggefallen wäre ohnehin nur die Berichtspflicht, nicht die Sorgfaltspflichten. Der Anwendungsbereich nach § 1 LkSG (seit 1. Januar 2024: in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland, zuvor 3.000) und die materiellen Pflichten bleiben Gegenstand des Gesetzes. Praktische Folge: Ein „LkSG-Reporting-Modul“ erzeugt derzeit einen Bericht, den niemand prüft. Behandeln Sie die entsprechende Angebotsposition entsprechend — und beobachten Sie das Gesetzgebungsverfahren, statt den Platz endgültig zu streichen.
Ab wann muss meine Speditionssoftware E-Rechnungen können?
Das ist der Punkt mit dem konkretesten Datum — und mit der häufigsten Verwechslung: Empfangen und Ausstellen haben unterschiedliche Fristen. § 14 Abs. 1 UStG unterscheidet die elektronische Rechnung — „eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht“ — von der sonstigen Rechnung, „die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird“. Ein PDF per E-Mail ist demnach eine sonstige Rechnung, keine E-Rechnung. Für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ist die Rechnung „als elektronische Rechnung … auszustellen“; die sonst nötige Zustimmung des Empfängers entfällt dort, wo diese Pflicht besteht. Die Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG betreffen ausschließlich das Ausstellen.
1. Januar 2025 — Was gilt: Empfang strukturierter E-Rechnungen muss möglich sein | Wen betrifft es: alle inländischen Unternehmer im B2B — ohne Übergangsfrist, ohne Umsatzschwelle
bis 31. Dezember 2026 — Was gilt: Papier oder anderes elektronisches Format beim Ausstellen weiterhin zulässig | Wen betrifft es: für Umsätze nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027
bis 31. Dezember 2027 — Was gilt: verlängerte Übergangsfrist beim Ausstellen | Wen betrifft es: wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) des ausstellenden Unternehmers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € betrug
bis 31. Dezember 2027 — Was gilt: EDI nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG weiter zulässig | Wen betrifft es: mit Zustimmung des Empfängers
1. Januar 2027 — Was gilt: Ausstellungspflicht greift | Wen betrifft es: Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
1. Januar 2028 — Was gilt: Ausstellungspflicht greift für alle übrigen | Wen betrifft es: auch unterhalb der 800.000-€-Schwelle
Zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung dieser Seite ist die Empfangspflicht seit rund anderthalb Jahren in Kraft, und bis zum 1. Januar 2027 sind es noch wenige Monate. Wer 2026 ein System auswählt, wählt es faktisch für die Ausstellungspflicht mit aus.
Was Sie beim Thema E-Rechnung konkret prüfen sollten
Nicht „unterstützen Sie E-Rechnung?“, sondern vier präzisere Fragen.
Welche Syntax wird erzeugt — UBL oder CII? — Beide sind Syntaxen der europäischen Norm; sie sind nicht austauschbar, wenn Ihr Kunde nur eine akzeptiert.
Wird eine hybride Rechnung erzeugt — und ausgelesen? — PDF mit eingebettetem XML: Erzeugen Sie das, und lesen Sie umgekehrt das eingebettete XML aus fremden PDFs aus?
Was passiert mit einer fehlerhaften eingehenden Rechnung? — Bricht der Upload ab, oder fällt sie auf den normalen Belegweg zurück?
Bis zu welcher Prüftiefe gilt ein Format als „unterstützt“? — Ein Format zu erzeugen und ein Format regelkonform zu validieren sind zwei verschiedene Reifegrade. Fragen Sie nach dem Validierungsbericht, nicht nach dem Häkchen.
Was verlangt die GoBD von einer Logistiksoftware — und wo darf der Server stehen?
Die GoBD sind ein Verwaltungsschreiben; die harten Anker liegen in der Abgabenordnung. Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO): „Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.“ Für Software heißt das: kein stilles Überschreiben. Wenn ein Disponent den Frachtpreis einer bereits abgerechneten Position ändert, muss der alte Wert rekonstruierbar bleiben. Prüfen Sie das mit einem echten Testfall — viele Systeme führen ein Änderungsprotokoll für Stammdaten und keines für Bewegungsdaten. Die Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO sind nicht einheitlich.
Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse — Frist: 10 Jahre
Buchungsbelege — Frist: 8 Jahre
Handels- und Geschäftsbriefe, übrige Unterlagen — Frist: 6 Jahre
Die praktische Konsequenz wird bei SaaS regelmäßig übersehen: Diese Fristen überleben Ihren Softwarevertrag. Ein Zehnjahreszeitraum ist länger als fast jede Vertragslaufzeit. Klären Sie vor Vertragsschluss, in welchem Format und über welchen Zeitraum Sie beim Ausstieg Daten erhalten — und ob dieses Format ohne die Software auswertbar ist. Speicherort (§ 146 Abs. 2a und 2b AO): Nach § 146 Abs. 2a AO dürfen elektronische Bücher und Aufzeichnungen in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt und aufbewahrt werden — ohne Bewilligung. Für Drittstaaten gilt eine eigene Vorschrift: Nach § 146 Abs. 2b AO kann die zuständige Finanzbehörde die Verlagerung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bewilligen — und die Bewilligung widerrufen, wenn die Besteuerung beeinträchtigt wird. Bei Cloud-Software ist das eine konkrete Einkaufsfrage: In welchem Land liegen Datenbank, Dateispeicher und Backups? Bei vielen Anbietern sind das drei verschiedene Antworten. Zusätzlich, oft vergessen: § 146 Abs. 1 AO verlangt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden. Für Speditionen mit Fahrerbarvorschüssen und Spesenkassen ist das ein reales Softwarekriterium, kein Formalismus.
Was muss die Software mit den Daten des digitalen Fahrtenschreibers tun?
Anders als bei der E-Rechnung liegen die Umrüstfristen inzwischen in der Vergangenheit. Die Verordnung (EU) 2020/1054 formuliert sie relativ zum Inkrafttreten der Einzelvorschriften nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EU) 165/2014. Nach Art. 3 Abs. 4 müssen Fahrzeuge mit analogem oder digitalem Fahrtenschreiber, die in einem anderen als dem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden, „spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der Einzelvorschriften“ mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sein — da die Einzelvorschriften 2021 in Kraft traten, lief diese Frist zum 31. Dezember 2024 ab. Nach Art. 3 Abs. 4a müssen Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Generation (Anhang IC) „spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten“ nachgerüstet sein — das fällt in den August 2025; den exakten Kalendertag sollten Sie beim BALM bestätigen lassen, da er sich aus dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung ableitet. Seit dem 1. Juli 2026 benötigen auch Fahrzeuge über 2,5 t im grenzüberschreitenden Güterverkehr und in der Kabotage einen Fahrtenschreiber. Die Softwarefrage ist damit nicht mehr „wann“, sondern was das System mit den Daten tut — § 2 Abs. 5 FPersV ist hier präzise.
Fahrerkarte — 28 Kalendertage — spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopieren; unverzüglich Sicherheitskopien erstellen und auf getrennten Datenträgern speichern
Massenspeicher der Fahrzeugeinheit — 90 Tage — spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses kopieren; ebenfalls mit getrennter Sicherheitskopie
Das ist ein hartes, prüfbares Auswahlkriterium: Warnt das System aktiv, wenn eine Fahrerkarte die 28-Tage-Grenze reißt? Erzeugt es die getrennte Sicherheitskopie, oder tut es das nur einmal an einem Ort? Ein System, das DDD-Dateien nur ablegt, erfüllt die Kopierpflicht — die Fristenüberwachung erledigt es damit noch nicht.
Welche Regeln aus dem EU-Mobilitätspaket muss die Disposition abbilden?
Diese Regeln stehen selten im Lastenheft, entscheiden aber darüber, ob Ihre Disposition planbar bleibt. Alle sind rechnerisch prüfbar — und damit automatisierbar.
Kabotage 3/7 — Inhalt: Bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung | Rechtsgrundlage: Art. 8 VO (EG) 1072/2009
Karenzzeit 4 Tage — Inhalt: Innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotage keine weitere Kabotage mit demselben Fahrzeug im selben Mitgliedstaat | Rechtsgrundlage: Art. 8 VO (EG) 1072/2009
Fahrzeugrückkehr 8 Wochen — Inhalt: Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr müssen spätestens acht Wochen nach Verlassen des Niederlassungsmitgliedstaats zu einer Betriebsstätte in diesem Staat zurückkehren | Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 lit. b VO (EG) 1071/2009
Fahrerrückkehr 4 Wochen — Inhalt: Die Arbeit ist so zu organisieren, dass Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte des Arbeitgebers im Niederlassungsmitgliedstaat oder an ihren Wohnort zurückkehren können | Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 8a VO (EG) 561/2006 i.d.F. VO (EU) 2020/1054
Wochenruhezeit — Inhalt: Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden | Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 8 VO (EG) 561/2006
Die Auswahlfrage lautet hier: Rechnet das System diese Fristen mit, oder verwaltet es nur Aufträge? Ein Disponent, der Kabotagezähler und Achtwochenfenster in einer Nebentabelle führt, hat kein Systemproblem — bis er ausfällt oder das Volumen wächst.
Welche Fragen bringen einen Anbieter im Auswahlgespräch tatsächlich ins Schwitzen?
Standardfragen erzeugen Standardantworten. Die folgenden Fragen sind so gebaut, dass eine ausweichende Antwort selbst schon informativ ist.
„Bitte laden Sie diese eingehende XML-Rechnung in Ihr Testsystem — jetzt, im Termin.“ — Trennt implementierte Fähigkeit von Roadmap. Eine echte Datei kann man nicht auf einer Folie parsen.
„In welchem Land liegen Datenbank, Dateispeicher und Backups — jeweils einzeln?“ — Drei getrennte Antworten sind der Normalfall. Ob § 146 Abs. 2a AO (EU, bewilligungsfrei) oder § 146 Abs. 2b AO (Drittstaat, bewilligungspflichtig) greift, hängt an genau dieser Auskunft.
„Sind Sie für ATLAS zertifiziert, oder übermitteln Sie über einen Dritten?“ — Platz 5 der Mappe lässt sich nicht wegargumentieren.
„Ich kündige heute. Was bekomme ich in welchem Format, und wie lange bleibt es ohne Ihre Software lesbar?“ — Prüft die 10-/8-/6-Jahres-Fristen gegen die Vertragslaufzeit.
„Ändern Sie im Testsystem den Preis einer abgerechneten Position. Zeigen Sie mir jetzt den alten Wert.“ — Prüft § 146 Abs. 4 AO an Bewegungsdaten, nicht an Stammdaten.
„Welche fahrerbezogenen Auswertungen kann ich einzeln abschalten, und wie weise ich das dem Betriebsrat nach?“ — Macht aus einem Compliance-Risiko ein Konfigurationsmerkmal.
„Warnt das System, bevor eine Fahrerkarte die 28-Tage-Frist reißt?“ — Unterscheidet Datenablage von Fristenüberwachung.
„Welche Funktion haben Sie in den letzten zwölf Monaten wegen einer Rechtsänderung entfernt?“ — Prüft, ob die Produktpflege der Rechtslage folgt oder nur Funktionen addiert. Erwarten Sie keine dramatische Antwort — ein konkretes Beispiel mit Norm und Datum genügt.
„Nennen Sie mir zwei Kunden meiner Größe, die abgesprungen sind, und warum.“ — Die Antwort „gibt es nicht“ ist bei jedem Anbieter mit Historie unwahrscheinlich.
Was kostet Logistiksoftware — und woran scheitert die Einführung?
Zu Preisen gibt es hier bewusst keine Zahl. Für den deutschen Markt liegt uns keine belastbare, primär belegte Preisspanne vor; veröffentlichte Listenpreise und Vergleichsportal-Angaben weichen erfahrungsgemäß stark von verhandelten Konditionen ab. Fragen Sie Preise direkt bei Anbietern ab und lassen Sie sich die Bemessungsgrundlage schriftlich geben. Was sich dagegen sinnvoll strukturieren lässt, ist die Kostenachse: Klären Sie vor dem ersten Angebot, woran der Preis hängt.
pro benanntem Nutzer — Wirkt sich aus bei …: Betrieben mit vielen Teilzeit-/Gelegenheitsnutzern | Typische Falle: Disponenten im Schichtbetrieb brauchen zwei Lizenzen für einen Arbeitsplatz
pro gleichzeitigem Nutzer — Wirkt sich aus bei …: Betrieben mit Schichtmodell | Typische Falle: Lastspitzen im Tagesverlauf sprengen das Kontingent
pro Fahrzeug — Wirkt sich aus bei …: Fuhrparkbetreibern | Typische Falle: Anhänger, Wechselbrücken, Miet- und Subunternehmerfahrzeuge — zählen sie mit?
pro Sendung/Transaktion — Wirkt sich aus bei …: Wachsenden Betrieben | Typische Falle: Der Preis steigt genau dann, wenn das Geschäft läuft
Module — Wirkt sich aus bei …: allen | Typische Falle: Die Pflichtfunktion liegt oft im teuersten Modul
Und rechnen Sie die Positionen mit, die selten im Angebot stehen: Datenmigration aus dem Altsystem, Schnittstellen zu Kunden- und Zollsystemen, Schulung, Parallelbetrieb während der Umstellung, ein etwaiger ATLAS-Dienstleister — sowie der Ausstieg am Ende.
Woran Einführungen scheitern
Die folgende Liste ist keine Statistik, sondern eine Sammlung wiederkehrender Muster aus Einführungsprojekten; behandeln Sie sie als Checkliste, nicht als Beleg.
Stammdaten — Adressen, Kunden und Warentarifnummern aus dem Altsystem sind fast nie so sauber wie angenommen. Migration deckt das auf, nicht der Test.
Der Betriebsrat kam zu spät — Platz 6 der Mappe — der teuerste vermeidbare Fehler im Fuhrparkprojekt, weil er nach bezahlter Hardware auffällt.
Zwei Systeme parallel, dauerhaft — Wenn das Altsystem „für den Rest“ laufen bleibt, wird aus einer Übergangslösung ein Dauerzustand mit doppelter Pflege.
Die Abrechnung wurde zuletzt umgestellt — Sie ist der Teil, der wehtut. Wer sie ans Ende schiebt, testet sie unter Zeitdruck.
Niemand im Haus ist zuständig — Ohne eine Person mit Entscheidungsbefugnis und freigestellter Zeit verlängert sich jedes Projekt um die Antwortzeit der Beteiligten.
Wo steht Logistivo in diesem Raster — und wo nicht?
Zur Einordnung, mit demselben Maßstab: Logistivo ist eine Logistikplattform für internationale Straßen- und RoRo-Transporte mit Web-Backoffice, Portalen für Kunden, Frachtführer und Zollberater sowie nativen Fahrer-Apps für iOS und Android. Weil auf dieser Seite ein Raster vorgeschlagen wird, ist es nur fair, das eigene Produkt hindurchlaufen zu lassen — einschließlich der Felder, in denen es nicht steht.
Eingehende E-Rechnungen — Werden deterministisch ausgelesen, ohne KI-Aufruf: UBL-Rechnungen (UBL BIS 3.0 sowie UBL-TR), CII-Rechnungen (Factur-X/ZUGFeRD und XRechnung nutzen dieselbe CII-Wurzel), ZIP-Pakete sowie in Factur-X-/ZUGFeRD-PDFs eingebettetes XML. Ist eine Datei kein gültiges E-Rechnungs-XML, bricht der Vorgang nicht ab, sondern fällt auf den normalen Belegweg zurück. XXE- und Zip-Bomb-Schutz sind implementiert.
Ausgehende Formate — Das System erzeugt UBL BIS 3.0 und Factur-X (EN16931-CII mit PDF/A-3-Einbettung).
Fahrerbezogene Aufenthaltstage — Werden für Schengen 90/180 tagesgenau geführt und materialisiert — relevant für Fahrer aus Drittstaaten im grenzüberschreitenden Verkehr.
Fahrerbelege — Werden mobil erfasst und maschinell ausgelesen, mit einer für Speditionen wesentlichen Unterscheidung: Barzahlung und Fahrerkarte werden dem Fahrer erstattet, Tankkarten (z. B. DKV, UTA) werden dem Unternehmen vom Anbieter fakturiert und dem Fahrer nicht als Schuld angelastet.
Positionsdaten und Mehrfachstopps — Positionsdaten laufen über eine separate Datenbank für hochfrequente Schreibvorgänge; Mehrfachstopps je Transportauftrag mit Routenoptimierung sind vorhanden, ebenso eine optionale Foto-Kette zur Schadensdokumentation bei unbegleiteten Aufliegern (standardmäßig ausgeschaltet).
Keine ATLAS-Zertifizierung — Zollanmeldungen laufen bei uns nicht über das System; Zollberater arbeiten über ein eigenes Portal mit. Platz 5 der Mappe gilt für uns wie für jeden anderen.
XRechnung nur teilweise — Erzeugt wird die CII-Struktur mit angepasster CustomizationID; die BR-DE-Schematron-Validierung ist nicht implementiert. Für Rechnungen an deutsche öffentliche Auftraggeber ist das nicht ausreichend, und wir stellen es nicht als solches dar.
Kontenrahmen — Die integrierte doppelte Buchführung ist auf den türkischen Einheitskontenplan ausgelegt, nicht auf SKR03/SKR04.
Kein eCMR mit digitaler Signatur — Das ist geplant, aber nicht gebaut; ein Signatur-Datenmodell existiert nicht.
Oberflächensprache Türkisch und Englisch — Eine deutschsprachige Benutzeroberfläche gibt es derzeit nicht. Diese Seite ist auf Deutsch, das Produkt ist es nicht.
Speicherort — Dateien liegen auf S3-kompatiblem Objektspeicher mit Endpunkt in Helsinki, also innerhalb der EU. Damit greift § 146 Abs. 2a AO (bewilligungsfrei) und nicht § 146 Abs. 2b AO. Das ist die relevante Auskunft — und es ist genau die Frage, die Sie jedem Anbieter stellen sollten, uns eingeschlossen.
Tarifmodul türkeizentriert — Es deckt das türkische Einfuhrregime sowie Antidumping-Abfragen für Zielländer (EU, UK, USA) ab und arbeitet kreditbasiert. Für einen rein innerdeutschen Betrieb ist es kein Kaufgrund.
Lagerverwaltung nur für die Kundenrolle — Die Öffnung für Frachtführer ist geplant, aber nicht umgesetzt.
Wenn dieser Abschnitt vor allem aus Einschränkungen besteht, ist das Absicht. Ein Anbieter, der Ihnen im Auswahlgespräch keine Liste dieser Art vorlegen kann, hat sie entweder nicht erstellt — oder er zeigt sie Ihnen nicht.
Hinweis zur Verbindlichkeit
Diese Seite ist eine Orientierungshilfe für die Softwareauswahl, keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen, Schwellenwerte und Anwendungsbereiche ändern sich; die genannten Angaben sind mit den unten verlinkten Primärquellen belegt und sollten vor einer Entscheidung anhand der jeweils aktuellen Fassung bestätigt werden. Für die zollrechtliche Praxis ist die Zollverwaltung, für die steuerliche Ihr Steuerberater, für die arbeitsrechtliche Ihr Betriebsrat der maßgebliche Ansprechpartner.
Die Mappe ist die eigentliche Auswahlfrage
Wenn Sie mit einem Anbieter sprechen — mit uns oder mit einem anderen —, gehen Sie die acht Plätze durch und notieren Sie zu jedem den Aussteller und das Datum. Zwei Plätze werden dabei aus Ihrer Sphäre herausfallen. Genau diese beiden bestimmen den frühesten möglichen Go-Live-Termin, nicht die Implementierungsdauer.
Quelle
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 14 UStG — Ausstellung von Rechnungen — https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 146 AO — Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen — https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 147 AO — Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen — https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 2 FPersV — Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten (Kopierfristen 28/90 Tage) — https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__2.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 87 BetrVG — Mitbestimmungsrechte (Abs. 1 Nr. 6: technische Überwachungseinrichtungen) — https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — § 1 LkSG — Anwendungsbereich (Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer ab 1.1.2024) — https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/__1.html
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) — Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz — Überblick (Streichung der Berichtspflicht, Kabinettsbeschluss 3.9.2025) — https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
Generalzolldirektion / Zollverwaltung des Bundes — ATLAS — Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — Verordnung (EU) 2020/1054 (Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber, Fahrerrückkehr) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32020R1054
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, konsolidierte Fassung — Art. 8 Kabotage — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R1072-20220221
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union — Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, konsolidierte Fassung — Art. 5 Niederlassung, Fahrzeugrückkehr 8 Wochen — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R1071-20220221
Capterra Deutschland — Logistik Software — Kategorieverzeichnis (SERP-Referenz für die Wettbewerbslücke) — https://www.capterra.com.de/directory/30370/logistics/software
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Logistiksoftware, TMS und Speditionssoftware?
"Logistiksoftware" ist ein Sammelbegriff. Ein TMS (Transportmanagementsystem) hängt seinen Datensatz an die Sendung und beantwortet, wo die Sendung ist und was sie kostet. Speditionssoftware umfasst zusätzlich Akte und Abrechnung — für viele Speditionen ist genau dieser Teil der eigentliche Kern. Dispositionssoftware hängt am Betriebsmittel (Fahrer, Zugmaschine, Auflieger). Die nützlichste Abgrenzungsfrage ist nicht "hat das System Funktion X?", sondern "an welchem Objekt hängt bei Ihnen der Datensatz?".
Ab wann ist die E-Rechnung für Speditionen Pflicht?
Empfangen und Ausstellen haben unterschiedliche Fristen. Der Empfang strukturierter B2B-E-Rechnungen musste ab dem 1. Januar 2025 möglich sein — ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzschwelle. Beim Ausstellen sind Papier und andere Formate nach § 27 Abs. 38 UStG noch bis zum 31. Dezember 2026 zulässig, bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 € bis zum 31. Dezember 2027. Daraus folgt: Ausstellungspflicht ab 1. Januar 2027 für Unternehmen über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen. EDI bleibt mit Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 möglich.
Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. § 14 Abs. 1 UStG definiert die elektronische Rechnung als Rechnung "in einem strukturierten elektronischen Format", die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine Rechnung, die "in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird", ist eine sonstige Rechnung. Ein reines PDF fällt damit unter die sonstige Rechnung. Ein hybrides Format wie Factur-X/ZUGFeRD ist etwas anderes: Dort steckt strukturiertes XML im PDF.
Kann mein Kunde den Empfang einer E-Rechnung verweigern?
Für Umsätze, bei denen die Pflicht nach § 14 UStG besteht, nicht. Die sonst erforderliche Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Übermittlung gilt dort nicht, wo eine Verpflichtung nach der Vorschrift besteht. Umgekehrt bedeutet das: Auch Sie selbst können den Empfang nicht ablehnen — deshalb greift die Empfangsseite bereits seit dem 1. Januar 2025.
Kann jede Logistiksoftware Zollanmeldungen an ATLAS übermitteln?
Nein. Die Teilnahme an ATLAS setzt eine Zertifizierung voraus. Es gibt drei Wege: zertifizierte Software eines gelisteten Anbieters, ein Dienstleister, der für Sie übermittelt, oder die Internetzollanmeldung der Zollverwaltung ohne eigene Software. Ein TMS, das Zolldaten und Warentarifnummern verwaltet, ist noch keine ATLAS-Anbindung. Fragen Sie im Auswahlgespräch ausdrücklich, welcher der drei Wege gemeint ist.
Wie oft müssen Fahrtenschreiberdaten ausgelesen werden?
Nach § 2 Abs. 5 FPersV sind die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb zu kopieren, die Daten aus dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit spätestens 90 Tage danach. Von allen kopierten Daten sind unverzüglich Sicherheitskopien auf getrennten Datenträgern zu erstellen. Ein System, das DDD-Dateien nur ablegt, erfüllt die Kopierpflicht — die Fristenüberwachung leistet es damit noch nicht.
Brauchen Fahrzeuge über 2,5 Tonnen jetzt einen Fahrtenschreiber?
Ja, im grenzüberschreitenden Güterverkehr und in der Kabotage seit dem 1. Juli 2026. Für Speditionen mit Sprinter- und Transporterflotten ist das die praktisch bedeutsamste Änderung des Pakets, weil sie Fahrzeuge erfasst, die zuvor außerhalb der Aufzeichnungspflicht lagen.
Muss der Betriebsrat der Einführung von GPS-Ortung zustimmen?
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen — soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Telematik- und Ortungssysteme fallen regelmäßig darunter. Beachten Sie das Wort "Anwendung": Auch das spätere Freischalten einer neuen fahrerbezogenen Auswertung berührt das Mitbestimmungsrecht erneut.
Darf meine Logistiksoftware die Daten außerhalb Deutschlands speichern?
Innerhalb der EU ja und ohne Bewilligung: Nach § 146 Abs. 2a AO dürfen elektronische Bücher und Aufzeichnungen in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt und aufbewahrt werden. Für einen Drittstaat gilt dagegen § 146 Abs. 2b AO: Dort kann die zuständige Finanzbehörde die Verlagerung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bewilligen, und sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die die Besteuerung beeinträchtigen. Fragen Sie den Anbieter getrennt nach Datenbank, Dateispeicher und Backup — das sind oft drei verschiedene Länder.
Wie lange müssen Belege in der Logistiksoftware aufbewahrt werden?
§ 147 Abs. 3 AO unterscheidet: zehn Jahre für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen. Praktische Konsequenz bei SaaS: Diese Fristen überdauern in der Regel Ihre Vertragslaufzeit. Klären Sie vor Vertragsschluss, in welchem Format Sie Daten beim Ausstieg erhalten und ob sie ohne die Software auswertbar bleiben.
Gilt die LkSG-Berichtspflicht noch — brauche ich ein Reporting-Modul?
Die Berichtspflicht steht weiterhin im Gesetz. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 3. September 2025 sieht ein Gesetzentwurf vor, sie „ersatzlos und rückwirkend" zu streichen; das Gesetzgebungsverfahren ist zum Stand dieser Seite nicht abgeschlossen. Das BAFA hat angekündigt, die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12 und 13 LkSG einzustellen und Bußgelder nur noch bei schwerwiegenden Verstößen zu verhängen. Ausgesetzt ist damit die behördliche Prüfung, nicht die im Gesetz stehende Pflicht — und die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG bleiben davon ohnehin unberührt. Ein Reporting-Modul erzeugt derzeit einen Bericht, den niemand prüft; behandeln Sie die Angebotsposition entsprechend.
Wie viele Kabotagefahrten sind erlaubt?
Nach Art. 8 der VO (EG) 1072/2009 bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung. Danach gilt eine Karenzzeit: vier Tage lang keine weitere Kabotage mit demselben Fahrzeug im selben Mitgliedstaat. Ergänzend müssen Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr nach Art. 5 Abs. 1 lit. b VO (EG) 1071/2009 spätestens acht Wochen nach Verlassen des Niederlassungsmitgliedstaats dorthin zu einer Betriebsstätte zurückkehren.
Ist eine Frachtenbörse dasselbe wie eine Logistiksoftware?
Nein. Eine Frachtenbörse ist ein Marktplatz, auf dem Laderaum und Ladung zusammenfinden. Eine Logistiksoftware ist das System, in dem Ihr eigener Betrieb läuft — Auftrag, Disposition, Dokumente, Abrechnung. Die Börse ersetzt kein TMS, und das TMS ersetzt keine Börse. Wer beides braucht, braucht beides.
Was kostet Logistiksoftware in Deutschland?
Hierzu nennen wir bewusst keine Zahl, weil uns keine belastbare, primär belegte Preisspanne für den deutschen Markt vorliegt und verhandelte Konditionen erfahrungsgemäß deutlich von Listenpreisen abweichen. Wichtiger als der Preis ist die Bemessungsgrundlage: pro benanntem Nutzer, pro gleichzeitigem Nutzer, pro Fahrzeug, pro Sendung oder nach Modulen. Rechnen Sie Migration, Schnittstellen, Schulung, Parallelbetrieb, einen etwaigen ATLAS-Dienstleister sowie den Ausstieg mit ein und lassen Sie sich die Bemessungsgrundlage schriftlich geben.
Welche Frage sollte ich einem Softwareanbieter zusätzlich zu den Funktionsfragen stellen?
„Welche Funktion haben Sie in den letzten zwölf Monaten wegen einer Rechtsänderung entfernt?" Die Frage prüft, ob die Produktpflege der Rechtslage folgt oder nur Funktionen addiert. Erwarten Sie keine dramatische Antwort — ein konkretes Beispiel mit Norm und Datum genügt. Ebenso aufschlussreich ist die Frage, wer welches der acht Go-Live-Dokumente ausstellt: Bei der ATLAS-Zertifizierung und bei einer Bewilligung nach § 146 Abs. 2b AO ist die Antwort nämlich weder „wir" noch „Sie".
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
pages — build a link of the form
https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
it to the user. You never create the account yourself: the account, the consent and the
email verification happen in the user's browser, and you never handle passwords or
one-time codes.
Machine-readable content indexes:
https://logistivo.com/llms.txt (curated map) and
https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
pricing, tariff reference, glossary and every article's FAQ in one fetch).