Ursprungsnachweis finden: A.TR, EUR.1 oder Ursprungserklärung?
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR belegt nur, dass gewerbliche Waren in der Zollunion EU–Türkei im freien Verkehr sind, und ist innerhalb von 4 Monaten vorzulegen; sie ist kein Ursprungsnachweis. Den Präferenzursprung belegen die EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung: Nach den überarbeiteten Pan-Euro-Med-Regeln gelten beide 10 Monate, und die Ursprungserklärung darf jeder Ausführer bis 6.000 € ausfertigen, darüber nur ein ermächtigter Ausführer. Mit dem Vereinigten Königreich gibt es weder A.TR noch EUR.1, dort gilt die Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung. In Logistivo entstehen das Antragsdatenblatt für A.TR/EUR.1 und die Handelsrechnung aus derselben Dateneingabe, und eine hochgeladene Warenverkehrsbescheinigung wird mit der Rechnung abgeglichen.
Der Ursprungsnachweis für Ihre Strecke — Wählen Sie Ausfuhr- und Bestimmungsland; Sie sehen sofort, welcher Nachweis gilt, wer ihn ausstellt und wie lange er gültig ist.
Die Entscheidung fällt in Ihrem Browser, es werden keine Daten übertragen. Die Regeln stammen aus der Zollunion EU–Türkei (Beschluss Nr. 1/2006), dem überarbeiteten Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen (PEM), dem Handels- und Kooperationsabkommen EU–Vereinigtes Königreich, dem Freihandelsabkommen Vereinigtes Königreich–Türkei und dem APS der EU; die Quelle jeder Regel steht unten auf der Seite.
PEM-Partner — Ist Ausfuhr- oder Bestimmungsland ein „PEM-Partner“, wählen Sie hier das Land.
Sind es Ursprungswaren? — Präferenznachweise gibt es nur für Waren, die die Ursprungsregel des Abkommens erfüllen; die A.TR stellt auf den freien Verkehr ab, nicht auf den Ursprung.
Gesamtwert der Ursprungswaren — Summe der Ursprungserzeugnisse der Sendung in Euro. Die Grenze von 6.000 € entscheidet, ob eine Ursprungserklärung genügt.
Ich bin ermächtigter Ausführer / REX-registriert — Mit der Bewilligung als ermächtigter Ausführer (in der EU: REX-Registrierung) darf die Erklärung wertunabhängig ausgefertigt werden.
Türkei — TR
Europäische Union — EU 27 Mitgliedstaaten
Vereinigtes Königreich — UK
EFTA-Staaten — EFTA Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island
APS-Land — APS Begünstigt im Allgemeinen Präferenzsystem der EU
Albanien — EU: R | TR: R
Bosnien und Herzegowina — EU: R | TR: R
Montenegro — EU: R | TR: R
Nordmazedonien — EU: R | TR: R
Serbien — EU: R | TR: R
Kosovo — EU: R | TR: R
Moldau — EU: R | TR: R
Georgien — EU: R | TR: R
Ukraine — EU: R | TR: —
Färöer — EU: R | TR: R
Israel — EU: R | TR: C
Palästina — EU: R | TR: R
Jordanien — EU: R | TR: —
Ägypten — EU: R/T | TR: CR/T
Marokko — EU: R/T | TR: R/T
Tunesien — EU: R | TR: C
Algerien — EU: C | TR: —
R — Überarbeitete PEM-Regeln (2023): EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung; 10 Monate gültig.
T — Auch Übergangsregeln anwendbar: Nachweis bleibt EUR.1 oder Ursprungserklärung; eine danach ausgefertigte Erklärung endet mit „according to the transitional rules of origin“.
C — Nur Regeln von 2012: EUR.1 oder EUR-MED, Erklärung auf der Rechnung; 4 Monate gültig.
— — Kein Eintrag für dieses Paar in der Matrix der Kommission: der Rechner schlägt keinen Präferenznachweis vor.
Gewerbliche Waren / verarbeitete Agrarwaren — Zollunionswaren: alles, was nicht zum Warenkreis der EGKS-Waren oder der Agrarerzeugnisse gehört. Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in der Agrarliste stehen, gehören mit Sonderbedingungen zur Zollunion.
Agrarerzeugnisse — Die in der amtlichen Liste genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 sowie der Positionen 3502, 4501, 5301 und 5302. Im türkischen Zolltarif sind diese Linien mit (T) gekennzeichnet.
EGKS-Waren (Kohle und Stahl) — Bestimmte Waren der Kapitel 26, 27, 72 und 73 nach dem Abkommen EGKS–Türkei von 1996; das Auslaufen des EGKS-Vertrags berührt diese Präferenzregelung nicht. Im türkischen Zolltarif mit (CECA) gekennzeichnet.
Ursprungszeugnis (nichtpräferenziell) — Weist den wirtschaftlichen Ursprung nach; kein Präferenzzoll. Wird verlangt, wenn das Einfuhrland es fordert oder ursprungsabhängige Maßnahmen gelten. | Wer stellt aus / unterschreibt: In Deutschland die berufsständischen Organisationen (Art. 61 Abs. 3 UZK), in der Türkei die Handels- und Industriekammern. | Wertgrenze: Keine Wertgrenze. | Wo: Bei der Ausfuhr, wenn das Bestimmungsland ein Ursprungszeugnis verlangt.
Kenntnis des Einführers (importer's knowledge) — Auf der Strecke EU–UK kann der Einführer die Präferenz ohne Erklärung beantragen, wenn er die Ursprungsinformationen selbst besitzt. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Einführer, der die Herstellungs- und Materialangaben vorhält.
Warenverkehrsbescheinigung A.TR — Belegt die Freiverkehrseigenschaft der Ware in der Türkei oder der EU; sie belegt nicht den Ursprung. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Ausführer füllt das Formblatt aus, die Zollstelle des Ausfuhrstaats stellt aus. In der Türkei prüft die Kammer, der Zoll bestätigt. | Wertgrenze: Keine Wertgrenze; eine Erklärung auf der Rechnung ersetzt sie nicht. | Geltungsdauer: Innerhalb von 4 Monaten nach Ausstellung der Einfuhrzollstelle vorlegen (Beschluss 1/2006, Art. 8). | Nachträglich: Ausnahmsweise nach der Ausfuhr, Vermerk „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“ in Feld 8 (Art. 15). | Wo: Bei der Ausfuhrzollstelle auf Antrag mit ausgefülltem Formblatt; Formblätter gibt es im Formularhandel oder bei den Industrie- und Handelskammern. Unter „Ausfuhrpapier“ trägt der Ausführer die MRN ein. Elektronisch ausgestellte türkische A.TR mit QR-Code erkennen die Mitgliedstaaten seit 8. Juli 2024 an.
Diese Strecke kennt der Rechner nicht — Für dieses Paar hat der Rechner keine Regel; prüfen Sie den Nachweis im Zolltarif des Einfuhrlandes und im jeweiligen Abkommen.
Erklärung zum Ursprung (Statement on origin, EU–UK) — Präferenznachweis nach dem Handels- und Kooperationsabkommen EU–UK; auf dieser Strecke gibt es keine EUR.1. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Ausführer schreibt sie auf die Rechnung oder ein anderes Handelspapier. EU-Ausführer geben die REX-Nummer an, britische Ausführer die EORI-Nummer. | Wertgrenze: EU-Ausführer dürfen über 6.000 € nur mit REX-Registrierung erklären; britische Ausführer geben bei jedem Wert die EORI an. | Geltungsdauer: 12 Monate bei Einfuhr in die EU, 2 Jahre bei Einfuhr ins UK. Eine Erklärung kann Mehrfachsendungen identischer Waren bis 12 Monate abdecken. | Nachträglich: Vor, bei oder nach der Ausfuhr möglich; die Präferenz kann auch bis 3 Jahre nach der Einfuhr beantragt werden. | Wo: Kein Antrag. Alternative: Kenntnis des Einführers (importer's knowledge).
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Belegt den Präferenzursprung nach dem Abkommen und öffnet den ermäßigten oder Nullzollsatz. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Ausführer oder sein Vertreter beantragt schriftlich, die Zollbehörde der ausführenden Vertragspartei stellt aus (PEM neu, Art. 20). In der Türkei prüft die Kammer, der Zoll bestätigt. | Wertgrenze: Ohne Wertgrenze verwendbar. | Geltungsdauer: 10 Monate ab Ausstellung (Art. 23). | Nachträglich: Bis 2 Jahre nach der Ausfuhr möglich, Vermerk „ISSUED RETROSPECTIVELY“ in Feld 7 (Art. 21). | Wo: Bei der Zollstelle auf Antrag, mit allen Unterlagen zum Ursprungsnachweis. In Feld 4 darf kein einzelner Mitgliedstaat als Ursprungsland stehen.
Kein Nachweis nötig — Zwischen EU-Mitgliedstaaten gibt es keine Zollförmlichkeiten; weder Warenverkehrs- noch Ursprungsnachweis wird verlangt.
Ursprungserklärung (Freihandelsabkommen UK–Türkei) — Präferenznachweis im Abkommen Vereinigtes Königreich–Türkei; A.TR und EUR.1 gibt es auf dieser Strecke nicht. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Ausführer schreibt sie auf die Rechnung oder ein anderes Handelspapier (kein Konnossement). Türkische ermächtigte Ausführer geben die Bewilligungsnummer an, sonst bleibt die Klammer leer; britische Ausführer geben immer die EORI an. | Wertgrenze: Keine Wertgrenze im Abkommenstext. | Geltungsdauer: 12 Monate nach dem Protokoll; das UK akzeptiert bei Einfuhr ins UK 24 Monate. | Nachträglich: Ohne Erklärung eingeführte Waren: Erstattung mindestens 2 Jahre nach der Einfuhr beantragbar (Protokoll Art. 21). | Wo: Keine Bescheinigung; die Erklärung auf der Rechnung genügt.
Ursprungserklärung auf der Rechnung (PEM) — Erklärung des Ausführers auf Rechnung, Lieferschein oder anderem Handelspapier; gleichwertig mit der EUR.1. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Ausführer fertigt sie aus und unterschreibt handschriftlich; ein ermächtigter Ausführer mit schriftlicher Verpflichtungserklärung ist von der Unterschrift befreit und gibt die Bewilligungsnummer an (Art. 18–19). | Wertgrenze: Jeder Ausführer: Sendungen, deren Ursprungserzeugnisse insgesamt 6.000 € nicht übersteigen. Ermächtigter Ausführer: ohne Wertgrenze. | Geltungsdauer: 10 Monate (Art. 23). | Nachträglich: Auch nach der Ausfuhr möglich, wenn sie binnen 2 Jahren nach der Einfuhr im Einfuhrland vorgelegt wird (Art. 18 Abs. 6). | Wo: Kein Antrag; der Text wird auf das Handelspapier gedruckt. Die Bewilligung als ermächtigter Ausführer erteilt der Zoll.
Erklärung auf der Rechnung oder EUR-MED-Erklärung (Regeln von 2012) — Ursprungserklärung auf dem Handelspapier auf Paaren, für die nur die Regeln von 2012 gelten. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Ausführer; ermächtigte Ausführer mit Bewilligungsnummer. | Wertgrenze: Jeder Ausführer bis 6.000 €; darüber nur ermächtigte Ausführer. | Geltungsdauer: 4 Monate. | Wo: Kein Antrag; Text auf dem Handelspapier.
Erklärung zum Ursprung, registrierter Ausführer (APS) — Präferenznachweis bei Einfuhr in die EU aus einem APS-begünstigten Land; eine EUR.1 gibt es in diesem System nicht. | Wer stellt aus / unterschreibt: Der Ausführer im begünstigten Land, auf Englisch, Französisch oder Spanisch nach Anhang 22-07. | Wertgrenze: Über 6.000 € Ursprungswaren muss der Ausführer im REX registriert sein und die Nummer angeben; der Anmelder prüft die Registrierung auf der Website der Kommission. | Geltungsdauer: 12 Monate (DVO 2015/2447, Art. 99). | Nachträglich: Nachträglich möglich, wenn spätestens 2 Jahre nach der Einfuhr vorgelegt (Art. 92 Abs. 2). | Wo: Kein Antrag; REX-Registrierung bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes.
EUR.1 oder EUR-MED (Regeln von 2012) — Präferenzursprung auf Paaren, für die nur die Regeln von 2012 gelten; die EUR-MED dient der diagonalen Kumulierung. | Wer stellt aus / unterschreibt: Zollbehörde des Ausfuhrlandes. | Wertgrenze: Ohne Wertgrenze. | Geltungsdauer: 4 Monate (die neuen Regeln verlängerten auf 10). | Nachträglich: Nach Irrtum, unverschuldetem Versehen oder Ablehnung aus technischen Gründen auch nach der Ausfuhr. | Wo: Zollstelle.
Kein Präferenznachweis, Drittlandszoll — Waren ohne Ursprungseigenschaft erhalten keine Präferenz; es gilt der Drittlandszollsatz. Bei der Einfuhr in die EU wird ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis grundsätzlich nicht verlangt.
Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS) — DVO 2015/2447, Art. 79, 92, 99, 102, 107; Anhang 22-07
Überarbeitetes PEM-Übereinkommen (Regeln von 2023) — Beschluss 1/2023, Anlage I Art. 17–28
Handels- und Kooperationsabkommen EU–UK — Ursprungsverfahren Art. 54–60; Text Anhang 7
Kein Präferenznachweis — Nichtpräferenzieller Ursprung: Art. 61 Abs. 3 UZK
EU-Binnenmarkt — Keine Zollförmlichkeiten zwischen Mitgliedstaaten
Freihandelsabkommen Vereinigtes Königreich–Türkei — Beschluss 2/2021 des Gemischten Ausschusses, Ursprungsprotokoll Art. 17–21 und Anhang 4
PEM-Übereinkommen, Regeln von 2012 — ABl. L 54 vom 26.2.2013
Regeln, die der Rechner anwendet
Anwendungsbereich der A.TR — Waren im freien Verkehr der Türkei oder der EU außerhalb der Agrar- und EGKS-Listen; direkte Beförderung, im Drittland nur Umladen, Wiederverladen und Erhaltungsmaßnahmen. — Beschluss 1/2006, Art. 5–6
Vorlagefrist A.TR — 4 Monate ab Ausstellung; verspätete Vorlage bei außergewöhnlichen Umständen oder wenn die Waren fristgerecht gestellt wurden. — Beschluss 1/2006, Art. 8
Nachweise nach neuem PEM — EUR.1 oder Ursprungserklärung; keine EUR-MED. — PEM neu, Anlage I Art. 17
Die 6.000-€-Grenze — Jeder Ausführer darf eine Ursprungserklärung ausfertigen, wenn die Ursprungserzeugnisse der Sendung 6.000 € nicht übersteigen; darüber nur ermächtigte Ausführer. — Art. 18–19; DVO 2015/2447, Art. 67 Abs. 7
Geltungsdauer PEM — 10 Monate; die neuen Regeln verlängerten die Frist von 4 Monaten. — Art. 23; Leitfaden der Kommission
Nachträgliche EUR.1 — Nach Irrtum, technischer Ablehnung, erst unterwegs festgelegtem Bestimmungsland oder für den Kumulierungsvermerk; binnen 2 Jahren nach der Ausfuhr, Vermerk „ISSUED RETROSPECTIVELY“. — Art. 21
Kleinsendungen — Ohne Nachweis: Kleinsendungen von Privat an Privat bis 500 €, Reisegepäck bis 1.200 €, jeweils ohne Handelscharakter. — Art. 27
EU–Türkei Agrar und EGKS — Seit 1. Januar 2026 überarbeitete Regeln (Matrix: AGRI und ECSC (R) 1.1.2026). — Bekanntmachung der Kommission, Vorabkopie 28.8.2026
Regeln von 2012 — EUR.1 oder EUR-MED und Erklärung auf der Rechnung; 4 Monate. — PEM-Seite und Leitfaden der Kommission
EU–UK — Statement on origin oder Kenntnis des Einführers; REX über 6.000 € für EU-Ausführer, EORI für britische Ausführer; 12 Monate in die EU, 2 Jahre ins UK. — TCA-Ursprungsverfahren; GOV.UK
UK–Türkei — Nur Ursprungserklärung auf der Rechnung; 12 Monate, 24 Monate bei Einfuhr ins UK. — Beschluss 2/2021, Anhang Art. 17–19; GOV.UK
Lieferantenerklärung — Belegt dem Ausführer die Ursprungseigenschaft zugelieferter Waren; Langzeit-Lieferantenerklärung bis 2 Jahre; auf Verlangen des Zolls Auskunftsblatt INF 4. — DVO 2015/2447, Art. 61–64
Nichtpräferenzieller Ursprung — Keine Zollermäßigung; Ursprungszeugnisse stellen die berufsständischen Organisationen aus, wenn das Bestimmungsland sie verlangt. — Art. 61 Abs. 3 UZK; zoll.de
Über 6.000 € darf die Erklärung nur ein im REX registrierter Ausführer mit seiner REX-Nummer ausfertigen.
Über 6.000 € darf nur ein ermächtigter Ausführer eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausfertigen; ohne Bewilligung beantragen Sie eine EUR.1.
Wortlaut REX-Erklärung zum Ursprung (APS, englisch) — The exporter .......... (Number of Registered Exporter ..........) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of .......... preferential origin according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is .......... Ursprungskriterium: „P“ für vollständig gewonnene Erzeugnisse, „W“ mit HS-Position für ausreichende Be- oder Verarbeitung (z. B. „W 9618“). Nur Englisch, Französisch oder Spanisch.
Wortlaut der Ursprungserklärung (PEM, deutsch) — Vorlage — Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. ..........) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte .......... Ursprungswaren sind. Klammer: Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers, sonst weglassen oder frei lassen. Lücke: Ursprung (z. B. EU, Türkei). Darunter Ort und Datum, Unterschrift und Name des Unterzeichners in Druckschrift. Nach den Übergangsregeln folgt „according to the transitional rules of origin“. Jede Sprachfassung aus Anhang III der neuen PEM-Regeln ist zulässig.
Wortlaut Statement on origin (EU–UK, englisch) — The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference Number ..........) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of .......... preferential origin. Für Mehrfachsendungen vorangestellt: „(Period: from .......... to ..........)“, höchstens 12 Monate. Referenznummer: in der EU die REX-Nummer, im UK die EORI. Darunter Ort und Datum sowie Name des Ausführers. Die Erklärung darf auch in einer Amtssprache der EU abgegeben werden.
Wortlaut Ursprungserklärung (UK–Türkei, englisch) — The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ..........) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of .......... preferential origin. Klammer: Bewilligungsnummer eines türkischen ermächtigten Ausführers, sonst leer; britische Ausführer tragen die EORI ein. Darunter Ort, Datum, Unterschrift und Name in Druckschrift.
Nachweis gefunden: jetzt bei jeder Sendung aus denselben Daten erstellen — In Logistivo entstehen Handelsrechnung, Packliste, Antragsdatenblatt für A.TR/EUR.1 und Antrag auf ein Ursprungszeugnis aus einer Dateneingabe und bleiben an der Sendung. Wird eine A.TR oder EUR.1 im Chat der Sendung hochgeladen, gleicht Logistivo Gewichte und Beteiligte mit der Rechnung ab und markiert Abweichungen.
Zollwissen (Customs Intelligence) — Zolltarifnummer finden; Zölle und geltende Maßnahmen für ein Ursprungs- und Bestimmungsland sehen. — /en/customs-intelligence
KI-Dokumentenprüfung — Findet Gewichts- und Beteiligten-Abweichungen zwischen Warenverkehrsbescheinigung, Rechnung und Anmeldung. — /en/ai-logistics
Logistivo für Zollagenturen — Die Zollagentur des Versenders und des Empfängers werden als Beteiligte an dieselbe Sendung angebunden. — /en/customs
Der Rechner hilft bei der Wahl des Nachweises; er prüft nicht, ob Ihre Ware die Ursprungsregel erfüllt. Verbindlich entscheidet die Zollbehörde des Einfuhrlandes.
Ihre Auswahl bleibt im Browser.
Die Matrix führt für dieses Paar auch die Regeln von 2012 (C); stimmen Sie mit dem Einführer ab, nach welchem Regelwerk der Nachweis ausgestellt wird.
Ausfuhr- und Bestimmungsland liegen in derselben Zone; der Rechner zeigt Strecken zwischen Zonen.
Agrarerzeugnisse gehören nicht zur Zollunion; für sie bringt eine A.TR keine Präferenz.
Postsendungen und Reisegepäck ohne Handelscharakter nehmen ohne A.TR am freien Verkehr teil (Art. 20–21).
Die A.TR belegt den Status, nicht den Ursprung: auch Drittlandswaren, die in der Türkei oder der EU in den freien Verkehr überführt wurden, reisen mit A.TR.
EGKS-Waren gehören nicht zur Zollunion; für sie bringt eine A.TR keine Präferenz.
Seit 1. Januar 2026 gelten im Handel EU–Türkei mit Agrar- und EGKS-Waren nur die überarbeiteten PEM-Regeln: Nachweis ist EUR.1 oder Ursprungserklärung, eine EUR-MED gibt es auf dieser Strecke nicht.
Auf diesem Paar gelten nur die Regeln von 2012: EUR.1 oder EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung; der Nachweis gilt 4 Monate.
Das APS der EU wirkt nur in eine Richtung: Einfuhren aus begünstigten Ländern in die EU. Ausfuhren aus der EU erhalten nur mit einem gesonderten EU-Abkommen eine Präferenz; verlangt das Bestimmungsland es, wird ein Ursprungszeugnis ausgestellt.
Die Erklärung wird auf Englisch, Französisch oder Spanisch nach Anhang 22-07 ausgefertigt und nennt das Ursprungskriterium („P“ oder „W“ mit HS-Position).
Dieses Paar kennt der Rechner nicht. Die Abkommen des UK mit EFTA- und Mittelmeerpartnern und die übrigen Abkommen der Türkei haben eigene Ursprungsprotokolle; prüfen Sie den Nachweis im Zolltarif des Einfuhrlandes.
Die Erklärung gilt 12 Monate bei Einfuhr in die EU und 2 Jahre bei Einfuhr ins UK.
Auf diesem Paar gelten auch Übergangsregeln (T in der Matrix): eine danach ausgefertigte Ursprungserklärung endet mit „according to the transitional rules of origin“.
Ein ermächtigter Ausführer verwendet vorab abgestempelte oder mit Sonderstempel versehene Formblätter, ohne für jede Sendung zur Zollstelle zu gehen; Vermerk „Vereinfachtes Verfahren“ in Feld 8 (Art. 11).
Ein türkischer Ausführer mit Bewilligung trägt die Bewilligungsnummer in die Klammer ein; sonst bleibt sie leer.
Die Erklärung gilt nach dem Protokoll 12 Monate; das UK akzeptiert bei Einfuhr ins UK 24 Monate.
Ein EU-Ausführer gibt die REX-Nummer an; über 6.000 € ist die REX-Registrierung Pflicht.
Die Matrix der Kommission hat für dieses Paar keinen Eintrag; der Rechner schlägt keinen Präferenznachweis vor. Verlangt das Einfuhrland einen Nachweis, dient das Ursprungszeugnis.
Waren ohne Ursprungseigenschaft erhalten keinen Präferenznachweis; verlangt das Einfuhrland es, wird ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis verwendet.
Ein britischer Ausführer gibt in der Erklärung die EORI-Nummer an, unabhängig vom Wert.
Antidumpingzölle und andere handelspolitische Maßnahmen der EU gelten auch bei Vorlage einer A.TR (Beschluss 1/2006, Art. 4 Abs. 2).
Keine Präferenz ohne Ursprungseigenschaft; bei der Einfuhr in die EU wird ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis grundsätzlich nicht verlangt, der Ursprung wird mit Unterlagen belegt.
Unterliegt die Ware in der Türkei ursprungsabhängigen Maßnahmen, Zusatzzöllen oder sonstigen finanziellen Belastungen, verlangt der türkische Zoll zusätzlich ein Ursprungszeugnis, vorbehaltlich der Ausnahmen in Art. 205 Abs. 4 der türkischen Zollverordnung (FAQ des Handelsministeriums).
Die Nachweise im Vergleich: was sie belegen, wer sie ausstellt, wie lange sie gelten
Die Nachweise im Vergleich: was sie belegen, wer sie ausstellt, wie lange sie gelten — Der Nachweis Ihrer Strecke ist hervorgehoben; die Tabelle zeigt immer alle Nachweise.
A.TR — Belegt: Freier Verkehr (nicht Ursprung) | Aussteller / Unterzeichner: Ausführer füllt aus; Zollstelle stellt aus (Türkei: Kammer prüft, Zoll bestätigt) | Wertgrenze: Keine | Geltung: 4 Monate | Strecke: Türkei ↔ EU, gewerbliche und verarbeitete Agrarwaren
EUR.1 — Belegt: Präferenzursprung | Aussteller / Unterzeichner: Zollbehörde der ausführenden Partei | Wertgrenze: Keine | Geltung: 10 Monate | Strecke: Türkei ↔ EU Agrar und EGKS; EU und Türkei ↔ EFTA, PEM-Partner (R/T)
Ursprungserklärung auf der Rechnung — Belegt: Präferenzursprung | Aussteller / Unterzeichner: Ausführer; unterschrieben oder mit Bewilligungsnummer | Wertgrenze: Jeder bis 6.000 €; darüber ermächtigte Ausführer | Geltung: 10 Monate | Strecke: Wie EUR.1
EUR.1 / EUR-MED — Belegt: Präferenzursprung (Regeln 2012) | Aussteller / Unterzeichner: Zoll | Wertgrenze: Keine | Geltung: 4 Monate | Strecke: Paare nur mit C in der Matrix (z. B. Türkei–Israel, Türkei–Tunesien)
Statement on origin — Belegt: Präferenzursprung (EU–UK) | Aussteller / Unterzeichner: Ausführer: REX-Nummer in der EU, EORI im UK | Wertgrenze: EU-Ausführer über 6.000 € nur mit REX | Geltung: 12 Monate in die EU, 2 Jahre ins UK | Strecke: EU ↔ Vereinigtes Königreich
Ursprungserklärung UK–TR — Belegt: Präferenzursprung (UK–Türkei) | Aussteller / Unterzeichner: Ausführer; UK-Seite mit EORI | Wertgrenze: Keine im Abkommen | Geltung: 12 Monate (24 ins UK) | Strecke: Türkei ↔ Vereinigtes Königreich
REX-Erklärung — Belegt: Präferenzursprung (APS) | Aussteller / Unterzeichner: Ausführer im begünstigten Land | Wertgrenze: REX-Nummer über 6.000 € | Geltung: 12 Monate | Strecke: APS-Land → EU
Ursprungszeugnis — Belegt: Wirtschaftlicher Ursprung; keine Präferenz | Aussteller / Unterzeichner: Berufsständische Organisation / Kammer | Wertgrenze: Keine | Geltung: — | Strecke: Jede Strecke ohne Präferenz, wenn verlangt
Offensichtliche Formfehler und geringfügige Abweichungen zwischen Nachweis und Handelspapieren machen den Nachweis nicht ungültig, wenn er erwiesenermaßen zu den Waren gehört (Beschluss 1/2006, Art. 10; PEM neu, Art. 28).
Welcher Nachweis auf welcher Strecke?
Welcher Nachweis auf welcher Strecke? — Die Strecken gelten in beide Richtungen; das APS nur in eine. Ihre Strecke ist hervorgehoben.
Türkei ↔ EU — Waren: Agrarerzeugnisse, EGKS-Waren | Nachweis: EUR.1 oder Ursprungserklärung | Grundlage: PEM neu, seit 1.1.2026
EU ↔ EFTA — Waren: Ursprungswaren | Nachweis: EUR.1 oder Ursprungserklärung | Grundlage: PEM neu
Türkei ↔ EFTA — Waren: Ursprungswaren | Nachweis: EUR.1 oder Ursprungserklärung | Grundlage: PEM neu
EU ↔ PEM-Partner — Waren: Ursprungswaren | Nachweis: R/T: EUR.1 oder Ursprungserklärung; C: EUR.1/EUR-MED, Rechnungserklärung | Grundlage: Matrix der Kommission
Türkei ↔ PEM-Partner — Waren: Ursprungswaren | Nachweis: R/T: EUR.1 oder Ursprungserklärung; C: EUR.1/EUR-MED, Rechnungserklärung | Grundlage: Matrix der Kommission
EU ↔ Vereinigtes Königreich — Waren: Ursprungswaren | Nachweis: Statement on origin oder Kenntnis des Einführers | Grundlage: TCA
Türkei ↔ Vereinigtes Königreich — Waren: Ursprungswaren | Nachweis: Ursprungserklärung auf der Rechnung | Grundlage: FHA UK–Türkei
APS-Land → EU — Waren: Ursprungswaren | Nachweis: REX-Erklärung zum Ursprung | Grundlage: APS der EU
EU → APS-Land — Waren: — | Nachweis: Keine APS-Präferenz; auf Verlangen Ursprungszeugnis | Grundlage: APS nur in eine Richtung
Innerhalb der EU — Waren: — | Nachweis: Kein Nachweis | Grundlage: Binnenmarkt
Andere Paare — Waren: — | Nachweis: Nicht im Rechner; Zolltarif des Einfuhrlandes prüfen | Grundlage: —
Ohne Ursprungseigenschaft gibt es keinen Präferenznachweis; die A.TR stellt auf den freien Verkehr ab. Der Status der PEM-Partner stammt aus der Matrix-Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 28. August 2026 (Vorabkopie).
Warum der Zoll einen Nachweis ablehnt oder er nichts bringt: 12 häufige Gründe
Warum der Zoll einen Nachweis ablehnt oder er nichts bringt: 12 häufige Gründe — Gründe, die Ihren Nachweis betreffen, sind hervorgehoben. Bei Zweifeln schickt der Einfuhrzoll den Nachweis zur Überprüfung in das Ausfuhrland; kommt binnen 10 Monaten keine ausreichende Antwort, wird die Präferenz versagt (Beschluss 1/2006, Art. 16; PEM neu, Art. 34).
Falscher Nachweis für den Warenkreis — A.TR für Agrar- oder EGKS-Waren, EUR.1 für Zollunionswaren. Eine A.TR bringt diesen Waren keine Präferenz; prüfen Sie, ob die Tariflinie mit (T) oder (CECA) gekennzeichnet ist. — Beschluss 1/95; Beschluss 1/2006, Art. 5
Zu spät vorgelegt — A.TR binnen 4 Monaten nach Ausstellung, Nachweise nach neuem PEM binnen 10 Monaten. Später nur bei außergewöhnlichen Umständen oder wenn die Waren fristgerecht gestellt wurden. — Beschluss 1/2006, Art. 8; PEM neu, Art. 23
Ursprungserklärung über der Wertgrenze ohne Bewilligung — Übersteigen die Ursprungswaren 6.000 €, darf nur ein ermächtigter Ausführer mit Bewilligungsnummer die Erklärung ausfertigen. — PEM neu, Art. 18–19
Keine REX-Nummer in der Erklärung — Auf den Strecken EU–UK und APS verliert eine Sendung über 6.000 € ohne REX-Nummer die Präferenz; im APS muss der Anmelder die Registrierung auf der Website der Kommission prüfen. — DVO 2015/2447, Art. 79 Abs. 3, 102 Abs. 3; GOV.UK
Warenfeld nicht entwertet — Die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum eintragen, unter der letzten Zeile einen waagerechten Strich ziehen und den Rest durchstreichen; bei Sammelbezeichnung auf die Rechnung verweisen. — PEM neu, Art. 20 Abs. 2; zoll.de Ausfüllhinweise
Nachträgliche Ausstellung ohne Vermerk oder zu spät — Eine nachträglich ausgestellte EUR.1 trägt „ISSUED RETROSPECTIVELY“, eine A.TR „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“; die EUR.1 höchstens 2 Jahre nach der Ausfuhr. — PEM neu, Art. 21; Beschluss 1/2006, Art. 15
Direkte Beförderung nicht nachweisbar — Waren mit A.TR bleiben im Drittland unter Zollüberwachung und dürfen nur umgeladen, wiederverladen oder erhalten werden. Nach PEM dürfen sie unterwegs nicht verändert werden; im Zweifel verlangt der Zoll Konnossement oder Bescheinigung des Durchfuhrlandes. — Beschluss 1/2006, Art. 6; PEM neu, Art. 14
APS-Erklärung in falscher Sprache oder unvollständig — Die REX-Erklärung ist auf Englisch, Französisch oder Spanisch auszufertigen und muss die Angaben aus Anhang 22-07 samt Ursprungskriterium enthalten. — DVO 2015/2447, Art. 92 Abs. 3, 107
Kumulierungsvermerk fehlt — Wurde der Ursprung durch Kumulierung erworben, trägt der Nachweis „CUMULATION APPLIED WITH …“, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben. — PEM neu, Art. 8 Abs. 3–4
EUR-MED auf einer Strecke mit neuen Regeln — Seit 2026 gelten im Handel EU–Türkei mit Agrar- und EGKS-Waren nur die neuen Regeln; die EUR-MED gehört zu den Regeln von 2012. — Matrix der Kommission, 28.8.2026; Access2Markets
Ursprungserklärung ohne Unterschrift — Ein nicht ermächtigter Ausführer unterschreibt die Erklärung handschriftlich; handschriftliche Erklärungen mit Tinte in Druckschrift. — PEM neu, Art. 18 Abs. 4–5
Die A.TR für eine Antidumping-Befreiung halten — Die A.TR beseitigt nur den Zoll; Antidumpingzölle und andere ursprungsabhängige Maßnahmen gelten weiter, und der Einführer muss den Ursprung belegen. — Beschluss 1/2006, Art. 4 Abs. 2; FAQ türkisches Handelsministerium
Was ist der Unterschied zwischen A.TR und EUR.1?
Die A.TR belegt den freien Verkehr einer Ware in der Zollunion EU–Türkei, die EUR.1 den Präferenzursprung nach einem Freihandelsabkommen; beide sind nicht austauschbar.
Die A.TR gilt für Zollunionswaren, auch für Drittlandswaren, die in der Türkei oder der EU verzollt wurden, und ist innerhalb von 4 Monaten vorzulegen. Die EUR.1 gilt für Ursprungswaren — zwischen EU und Türkei nur für Agrar- und EGKS-Waren — und nach den neuen PEM-Regeln 10 Monate.
Antidumpingzölle und andere Maßnahmen richten sich weiter nach dem Ursprung und werden durch eine A.TR nicht ausgeschlossen (Beschluss 1/2006, Art. 4 Abs. 2).
A.TR oder EUR.1 für die Türkei — ausführlich — /de/atr-oder-eur1-praeferenznachweis-tuerkei
Wann reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung — und wie lautet die Vorlage?
Wenn die Ursprungserzeugnisse der Sendung zusammen höchstens 6.000 € wert sind, darf jeder Ausführer statt der EUR.1 eine Ursprungserklärung auf die Rechnung setzen; darüber nur ein ermächtigter Ausführer.
Die Erklärung steht auf Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, das die Waren eindeutig bezeichnet; ein nicht ermächtigter Ausführer unterschreibt handschriftlich. Den deutschen Wortlaut können Sie oben in der Ergebniskarte kopieren.
Im Handel mit dem Vereinigten Königreich gibt es keine EUR.1: Gegenüber der EU schreibt der Ausführer ein Statement on origin (EU-Ausführer über 6.000 € mit REX-Nummer), gegenüber der Türkei eine Ursprungserklärung ohne Wertgrenze im Abkommenstext.
So läuft es in Logistivo — Logistivo erstellt Handelsrechnung, Packliste, Antragsdatenblatt für A.TR/EUR.1, Antrag auf ein Ursprungszeugnis und Hersteller- bzw. Ausführererklärung aus einer Dateneingabe — Bestell-E-Mail einfügen oder Excel-Datei hochladen — und hängt sie an die Sendung. Die Bescheinigung selbst stellt der Zoll aus.
Vorlage Handelsrechnung: Ursprungsland je Position — /de/proforma-rechnung-vorlage-handelsrechnung-export
Wer stellt die Warenverkehrsbescheinigung A.TR oder EUR.1 aus?
In Deutschland die Zollstelle auf Antrag des Ausführers; in der Türkei prüft die Handels- und Industriekammer den Antrag, und der türkische Zoll bestätigt ihn.
Der Antrag kann bei jeder Zollstelle gestellt werden, die die Ursprungseigenschaft prüfen kann und in deren Mitgliedstaat die Waren in das Ausfuhrverfahren übergehen. Die Formblätter gibt es im Formularhandel oder bei den IHKs; Original und Antrag werden handschriftlich unterschrieben.
Ermächtigte Ausführer stellen die A.TR im vereinfachten Verfahren mit vorab abgestempelten Formblättern aus. Elektronisch ausgestellte türkische A.TR mit QR-Code und ohne Nassunterschrift werden in der EU seit 8. Juli 2024 anerkannt.
Wie lange ist eine EUR.1 gültig?
Nach den neuen PEM-Regeln gelten EUR.1 und Ursprungserklärung 10 Monate ab Ausstellung; auf Paaren mit den Regeln von 2012 sind es 4 Monate, die A.TR ist binnen 4 Monaten vorzulegen.
Die Lieferantenerklärung ist kein Präferenznachweis gegenüber dem Einfuhrland, sondern belegt dem Ausführer den Ursprung zugelieferter Waren, damit er EUR.1 oder Ursprungserklärung korrekt ausstellen kann.
Sie steht auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier des Lieferanten; eine Langzeit-Lieferantenerklärung deckt bis zu 2 Jahre ab. Auf Verlangen des Zolls legt der Lieferant ein Auskunftsblatt INF 4 vor, das die Zollbehörde binnen 90 Tagen ausstellt (DVO 2015/2447, Art. 61–64).
Für die Zeit, in der im PEM-Raum zwei Regelwerke galten, hat die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 den Rahmen für Lieferantenerklärungen nach beiden Regelwerken geschaffen. In der Zollunion mit der Türkei belegt eine Lieferantenerklärung nach Beschluss 1/1999 den Präferenzursprung frei verkehrender Waren für die Pan-Euro-Med-Kumulierung.
Welcher Ursprungsnachweis gilt im Handel mit dem Vereinigten Königreich?
Eine Erklärung zum Ursprung (statement on origin) des Ausführers auf der Rechnung oder die Kenntnis des Einführers; EUR.1 und EUR-MED gibt es im Handels- und Kooperationsabkommen nicht.
EU-Ausführer geben die REX-Nummer an (über 6.000 € Pflicht), britische Ausführer die EORI. Die Erklärung gilt 12 Monate bei Einfuhr in die EU und 2 Jahre bei Einfuhr ins UK und kann Mehrfachsendungen bis 12 Monate abdecken.
Für Waren aus der Türkei ins UK gilt das eigene Abkommen UK–Türkei: ebenfalls nur eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, keine A.TR.
Was passiert, wenn Nachweis und Rechnung nicht übereinstimmen?
Geringfügige Abweichungen und offensichtliche Formfehler machen den Nachweis nicht ungültig, wenn er erwiesenermaßen zu den Waren gehört; Abweichungen bei Bezeichnung, Gewicht oder Beteiligten führen aber zur nachträglichen Prüfung.
Der Einfuhrzoll schickt den Nachweis dann in das Ausfuhrland; kommt bei begründeten Zweifeln binnen 10 Monaten keine ausreichende Antwort, wird die Präferenz versagt (Beschluss 1/2006, Art. 16; PEM neu, Art. 34).
Abgleich in Logistivo — Eine im Chat der Sendung hochgeladene A.TR oder EUR.1 wird erkannt; Roh- und Eigengewicht, Versender und Empfänger werden mit Rechnung, Ausfuhranmeldung und Versandanmeldung derselben Sendung verglichen. Eine Abweichung wird an der Sendung markiert, und der Logistivo-Assistent schreibt sie in den Chat.
Was nach dem Ursprungsnachweis kommt, erledigen Sie in Logistivo
Was nach dem Ursprungsnachweis kommt, erledigen Sie in Logistivo — Zoll und Kammern stellen die amtlichen Dokumente aus; Vorbereitung, Abgleich und Nachverfolgung laufen in Logistivo.
Eine Dateneingabe, neun Ausfuhrdokumente — Proforma- und Handelsrechnung, Packliste, Versandanweisung, Lieferschein, Anträge für Ursprungszeugnis und A.TR/EUR.1, Hersteller- bzw. Ausführererklärung und Transportversicherungsanfrage aus denselben Daten.
Abgleich über Dokumente hinweg — Gewichts- und Beteiligten-Abweichungen zwischen Warenverkehrsbescheinigung, Rechnung und Anmeldungen werden an der Sendung markiert.
Zolltarifnummer und Maßnahmen — Zolltarifnummern kostenlos suchen; in der Plattform Zölle und geltende Maßnahmen für ein Ursprungs- und Bestimmungsland sehen.
Zollagentur und Ausführer an einer Sendung — Die Zollagenturen von Versender und Empfänger werden als Beteiligte angebunden; die Papiere sammeln sich im Chat der Sendung.
A.TR und EUR.1 nicht für jede Sendung neu zusammensuchen
Registrieren Sie sich kostenlos bei Logistivo: Ausfuhrdokumente aus einer Dateneingabe erstellen, die Warenverkehrsbescheinigung mit der Rechnung abgleichen, Zolltarifnummern und Maßnahmen an einem Ort sehen.
Quelle
Generalzolldirektion (Zoll online) — Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Beantragung-ATR/beantragung-atr_node.html
Generalzolldirektion (Zoll online) — Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Beantragung-EUR1/beantragung-eur1_node.html
Generalzolldirektion (Zoll online) — Allgemeine Information zur Ausstellung (Antrag, nachträgliche Ausstellung, Duplikat) — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Allgemeine-Information-zur-Ausstellung/allgemeine-information-zur-ausstellung_node.html
Generalzolldirektion (Zoll online) — Was versteht man unter EGKS-Waren und Agrarerzeugnissen? — https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausstellung-foermlicher-Praeferenznachweise/Ausstellung-ATR/marginalspalte_faq.html
EUR-Lex — Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG–Türkei (A.TR, Art. 4–21) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:22006D0646
Europäische Kommission, GD TAXUD — A.TR mit QR-Code: Anerkennung ab 8. Juli 2024 — https://taxation-customs.ec.europa.eu/news/new-atr-movement-certificate-rules-eu-turkiye-customs-cooperation-2024-07-05_en
Europäische Kommission, GD TAXUD — Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten PEM-Ausschusses — neue Anlage I (Art. 17–28, Anhang III) — https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/c976dcae-6434-40f8-98ff-2044db2e65ed_en?filename=Decision%20no%C2%A012023%20of%20the%20joint%20committee%20of%20the%20regional-FXL2400390EN_0.pdf
Europäische Kommission, GD TAXUD — Pan-Euro-Mediterranean cumulation and the PEM Convention (u. a. DVO 2025/1728) — https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/international-affairs/pan-euro-mediterranean-cumulation-and-pem-convention_en
Europäische Kommission, GD TAXUD — Bekanntmachung zur Kumulierungsmatrix, Vorabkopie 28. August 2026 — https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/e406059f-0d7b-4fce-88c9-d8a1067e9596_en?filename=Commission%20notice%20August_advanced%20copy.pdf
GOV.UK (HMRC) — Proving originating status — trade between the UK and EU — https://www.gov.uk/guidance/proving-originating-status-and-claiming-a-reduced-rate-of-customs-duty-for-trade-between-the-uk-and-eu
GOV.UK — Trade with Turkey — proof of origin — https://www.gov.uk/guidance/summary-of-the-uk-turkey-trade-agreement
Handelsministerium der Türkei — FAQ Ursprung (Menşe) — Ursprungszeugnis bei ursprungsabhängigen Maßnahmen — https://ticaret.gov.tr/gumruk-islemleri/sikca-sorulan-sorular/ticari/mense
Nein. Die A.TR belegt nur den freien Verkehr in der Zollunion EU–Türkei. Den Präferenzursprung belegen EUR.1 oder Ursprungserklärung.
Wie lange ist eine A.TR gültig?
Sie ist innerhalb von 4 Monaten nach Ausstellung der Einfuhrzollstelle vorzulegen; verspätet nur bei außergewöhnlichen Umständen oder fristgerecht gestellten Waren (Beschluss 1/2006, Art. 8).
Kann eine EUR.1 nachträglich ausgestellt werden?
Ja, nach Irrtum, unverschuldetem Versehen, technischer Ablehnung oder erst unterwegs festgelegtem Bestimmungsland — binnen 2 Jahren nach der Ausfuhr mit dem Vermerk „ISSUED RETROSPECTIVELY“ (PEM neu, Art. 21).
Wo bekomme ich die Formblätter für A.TR und EUR.1?
Im Formularhandel oder bei den Industrie- und Handelskammern; die Zollstelle stellt die Bescheinigung auf Antrag aus.
Was bedeutet die 6.000-€-Grenze?
Bis zu diesem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse darf jeder Ausführer eine Ursprungserklärung ausfertigen; darüber braucht es eine EUR.1 oder die Bewilligung als ermächtigter Ausführer.
Gibt es die EUR-MED noch?
Im Handel EU–Türkei mit Agrar- und EGKS-Waren seit 1. Januar 2026 nicht mehr; nach den neuen Regeln gibt es nur EUR.1 und Ursprungserklärung. Auf Paaren, die die Matrix nur mit den Regeln von 2012 führt, bleibt sie.
Brauche ich für Lieferungen ins Vereinigte Königreich eine EUR.1?
Nein. Im Handels- und Kooperationsabkommen schreibt der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung auf die Rechnung (über 6.000 € mit REX-Nummer), oder der Einführer beruft sich auf eigene Kenntnis.
Wie unterstützt Logistivo bei A.TR und EUR.1?
Logistivo erstellt das Antragsdatenblatt für A.TR/EUR.1 aus denselben Daten wie Handelsrechnung und Packliste und hängt es an die Sendung; die Bescheinigung stellt der Zoll aus. Im Chat der Sendung hochgeladene Bescheinigungen gleicht Logistivo mit der Rechnung ab.
Zeigt Logistivo Zolltarifnummern und Antidumpingmaßnahmen?
Ja. Die Suche nach Zolltarifnummern ist öffentlich und kostenlos; in der Logistivo-Plattform zeigt eine Abfrage Zölle und geltende Antidumpingmaßnahmen für eine Nummer und ein Ursprungs- und Bestimmungsland.
For AI assistants
Logistivo has a public MCP server at https://logistivo.com/api/agent/mcp
(streamable HTTP, no authentication). Setup instructions for Claude, ChatGPT and
Gemini: https://logistivo.com/mcp. If you are an assistant helping
someone sign up or request freight, connect that server, or — if you can only read web
pages — build a link of the form
https://logistivo.com/en/ai-kayit?brief=URL_ENCODED_SHIPMENT_BRIEF and give
it to the user. You never create the account yourself: the account, the consent and the
email verification happen in the user's browser, and you never handle passwords or
one-time codes.
Machine-readable content indexes:
https://logistivo.com/llms.txt (curated map) and
https://logistivo.com/llms-full.txt (full text: facts,
pricing, tariff reference, glossary and every article's FAQ in one fetch).
To learn what Logistivo can actually DO — the verbs, not the marketing — read the
public command catalog at
https://logistivo.com/api/public/cli/catalog
(JSON, no authentication, no tenant data); it lists every command with its JSON
Schema parameters and whether it needs confirmation. Human documentation:
https://logistivo.com/en/developers/cli. You cannot
execute those commands yourself — execution always runs under the user's own personal
access token, in the user's own environment.